1. Wird einem Verfahrensbeteiligten eine Entscheidung eines FG an zwei aufeinanderfolgenden Tagen wiederholt zugestellt, so beginnt die Rechtsmittelfrist mit der ersten Zustellung zu laufen, wenn der Verfahrensbeteiligte mit dem ersten Empfangsbekenntnis zum Ausdruck gebracht hat, daß er von dem Zugang Kenntnis genommen hat und daß er bereit ist, die Zustellung entgegenzunehmen.
2. Versäumt das FA die Frist für die Einlegung der Beschwerde, so kann ihm Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, wenn durch organisatorische Maßnahmen nicht eindeutig sichergestellt worden war, wer für die Kontrolle über die Einhaltung der Frist verantwortlich war (Anschluß an , BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 441 BFHE S. 146 Nr. 149, BAAAA-98084
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