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BPatG Urteil v. - 7 Ni 29/20 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitssache – „Waffenverschlusssystem“ – beschränkt verteidigte Fassung des Hauptantrags – teilweise Patentfähigkeit – keine Schutzbereichserweiterung - Priorität

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des in deutscher Verfahrenssprache mit Wirkung auch für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 018 508 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 15. Mai 2007 angemeldet worden ist und die Priorität aus der Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2006 007 925 U vom 17. Mai 2006 beansprucht. Es trägt die Bezeichnung „Waffenverschlusssystem“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2007 002 683 geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 23 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind. Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 20 beziehen sich auf ein Waffenverschlusssystem, Patentanspruch 21 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 22 und 23 auf eine Waffe mit einem Waffenverschlusssystem nach einem der vorstehenden Ansprüche.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:300922U7Ni29.20EP.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-90245

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Urteil v. 30.09.2022 - 7 Ni 29/20 (EP)

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