Instanzenzug: Az: 2 StR 506/23vorgehend Az: 118 KLs 10/23
Gründe
11. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das mit Beschluss vom als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom , beim Senat am eingegangen, erhebt der Verurteilte, dem der Beschluss am zugegangen ist, „Gegenvorstellung und Gehörsrüge“, mit der er sich gegen den „Überraschungsbeschluss über die Verwerfung der Revision“ wendet. Dazu macht er geltend, im gesamten Strafverfahren sei es zu zahlreichen Verfahrensverstößen gekommen, die einer Verwerfung der gegen das Urteil gerichteten Revision des Verurteilten im Beschlusswege entgegenstünden. Darüber hinaus habe der Generalbundesanwalt zu entscheidungserheblichem Vorbringen des Verteidigers im Schriftsatz vom keine Stellung genommen.
22. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als verspätet und daher unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO beim Revisionsgericht eingegangen ist.
33. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch bleibt erfolglos.
4a) Der Verurteilte hat schon nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden gehindert war, von dem befristeten Rechtsbehelf des § 356a StPO Gebrauch zu machen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 356a StPO ist zwar im Grundsatz nicht ausgeschlossen, jedoch sind an die Voraussetzungen fehlenden Verschuldens an der verspäteten Einlegung des Rechtsbehelfs hohe Anforderungen zu stellen (BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 162/08, wistra 2009, 33, und vom – 1 StR 541/08, NStZ 2009, 470).
5b) Soweit der Verurteilte seine Fristversäumnis damit begründet, er sei im Rahmen der „Postkontrolle“ von der LVR-Klinik daran gehindert worden, sich unmittelbar und fristgemäß an den Bundesgerichtshof zu wenden, sondern gezwungen worden, sein Schreiben über das Landgericht Köln zu versenden, führt dies nicht zur Wiedereinsetzung. Es mangelt bereits am Vortrag, weshalb der Verteidiger des Verurteilten, der laut Schreiben des Verurteilten vom spätestens am über Verzögerungen des Postlaufs informiert war, gehindert war, fristgerecht Anhörungsrüge zu erheben. Ein Verschulden des Verteidigers ist dem Verurteilten – anders als sonst im Strafverfahren – bei der Prüfung, ob die Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO unverschuldet war, auch zuzurechnen (vgl. , NStZ-RR 2014, 89).
64. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Das von § 349 Abs. 2 und 3 StPO vorgesehene Verfahren ist eingehalten worden; zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom ist der Verurteilte über seinen Verteidiger angehört worden; am ist die Gegenerklärung abgegeben worden.
85. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:280125B2STR506.23.0
Fundstelle(n):
ZAAAJ-90227