1. Wird ein Grundstück durch die Gesellschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die Gesellschaft gekauft, so schuldet die GbR die Grunderwerbssteuer.
2. Der Steuerbescheid ist an die GbR zu richten. Führt sie einen (Gesamt)Namen, unter dem sie sich am Rechtsverkehr beteiligt, so reicht es aus, sie in dem Steuerbescheid mit diesem Namen zu bezeichnen (Ergänzung zu BFHE 99, 96, BStBl II 1970, 598).
3. Gilt die gesetzliche Regel des § 709 BGB, so reicht die Bekanntgabe an einen ihrer Gesellschafter aus.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 325 BFHE S. 12 Nr. 149, JAAAA-98064
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