1. Ist ein bislang als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb "Stückländerei" bewertetes Grundstück gemäß § 69 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen, so muß dies im Wege der Nachfeststellung geschehen.
2. Die Aussetzung der Vollziehung eines derartigen Nachfeststellungsbescheids beschränkt sich auf die Suspendierung derjenigen Rechtsfolgen, die von ihm gegenüber dem vorherigen Zustand ausgelöst werden.
3. Die Aussetzung der Vollziehung von Einheitswertbescheiden ist auf diejenigen Stichtage zu beschränken, zu denen in materiell-rechtlicher Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung bestehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 326 BFHE S. 537 Nr. 148, OAAAA-98058
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