Geldwäschebekämpfung | Entwurf einer GwG-Meldeverordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung i. S. d. GwG (BMF)
Das BMF hat einen
Verordnungsentwurf zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der
Meldung im Sinne des
§ 45
Absatz 5 Satz 1 GwG (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)
veröffentlicht.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Die Verordnung sieht vor, dass Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformates legt die Verordnung zugleich die inhaltlichen Mindeststandards fest, die erfüllt sein müssen, damit die Meldepflicht gemäß §§ 43, 44 GwG als erfüllt anzusehen ist.
Hierbei differenzieren die Regelungen nach bestimmten Arten von Verdachtsmeldungen beziehungsweise Tatbestandsmerkmalen, die sich aus der Meldepflicht des GwG ergeben.
Die Verordnung tritt am in Kraft.
Der Volltext des Verordnungsentwurfs ist auf der Webseite des BMF zu finden.
Quelle: BMF online, Meldung v. 22.4.2025 (lb)
Fundstelle(n):
VAAAJ-90062