1. Bei Berufskrankheiten ohne Einwirkungsdosis - wie bei der Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV - steht der Annahme eines Ursachenzusammenhangs im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie entgegen, wenn im Rahmen der Prüfung der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen feststeht, dass die Krankheit nicht auf die beruflich bedingte Einwirkung zurückzuführen ist (Anschluss an , juris Rn. 17).
2. Für die Feststellung fehlender Ursächlichkeit ist entscheidend, dass wegen der Art oder der Lokalisation der Erkrankung, wegen des zeitlichen Ablaufs der Erkrankung (Expositionszeit, Latenzzeit und Interimszeit) oder aufgrund sonstiger Umstände im konkreten Einzelfall ein ursächlicher Zusammenhang trotz der beruflichen Einwirkung nicht wahrscheinlich ist (Anschluss an , juris Rn. 42).
3. Der Gesichtspunkt der Expositionsdosis nach Dauer und Intensität hat dabei außer Betracht zu bleiben, weil insoweit die Prüfung des Ursachenzusammenhangs im Sinne der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen losgelöst von einer Expositionsdosis zu erfolgen und sich auf das Schadensbild im Übrigen zu beziehen hat.
Fundstelle(n): JAAAJ-90001
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.03.2025 - L 3 U 350/22
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