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BFH Urteil v. - VI R 209/82 BStBl 1989 II S. 351

Gesetze: EStG (1979) § 3 Nr. 64EStG (1979) §§ 3c, 9, 49 Abs. 1 Nr. 4EStG (1979) § 50 Abs. 1 S. 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 6 Abs. 1

Leitsatz

1. Für einen Schulverband im Ausland tätige Lehrer, die von dort keine Vergütung, sondern vom Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - eine Ausgleichszulage erhalten, beziehen bei beschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG inländische Bezüge i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 2. Alternative.

2. Die Ausgleichszulage ist steuerlich Arbeitslohn aus dem Dienstverhältnis mit dem ausländischen Schulträger.

3. Soweit die Finanzverwaltung einen Teil der Ausgleichszulage steuerfrei beläßt, sind in Anwendung des § 3c EStG Werbungskosten aus diesem Dienstverhältnis nur entsprechend dem Verhältnis des steuerpflichtigen Teils der Zulage zum Gesamtbetrag der Zulage abziehbar.

4. Der steuerfreie Teil der Ausgleichszulage kann nicht als typisierender Werbungskostenersatz gewertet werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 351
BFHE S. 460 Nr. 148,
FAAAA-98048

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BFH, Urteil v. 14.11.1986 - VI R 209/82

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