Streitwert einer auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbetragsbescheids gerichteten Klage beim Finanzgericht
Leitsatz
Will der Steuerpflichtige die Aussetzung der Vollziehung einer Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung erreichen und stellt er
hierzu keinen Antrag nach § 69 FGO oder § 114 FGO, sondern erhebt er wegen der Aussetzung der Vollziehung eine Klage beim
Finanzgericht, so ist als Streitwert dieser Klage ein Betrag von 10 % der tatsächlichen gewerbesteuerlichen Auswirkung der
streitigen Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung anzusetzen.
Fundstelle(n): CAAAJ-89968
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 12.12.2024 - 5 K 299/23
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