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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 903/21

Gesetze: EStG § 10f Abs. 1, AO § 45 Abs. 1 S. 1, EStDV § 11d, BGB § 1922

Keine Fortführung der Steuerbegünstigung nach § 10f EStG durch den Erben als Gesamtrechtsnachfolger des ursprünglich nach § 10f EStG begünstigten Erblassers

Leitsatz

1. Die vom Erblasser noch nicht wie Sonderausgaben abgezogenen Abzugsbeträge nach § 10f EStG gehen beim Tod des Erblasser während des zehnjährigen Abzugszeitraums nicht auf den Erben über, sodass der Erbe die jährlichen Abzugsbeträge des Erblassers nicht gemäß § 10f EStG fortsetzen kann. Das gilt auch dann, wenn der Erbe das Gebäude anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

2. § 10f EStG gehört zu den Vorschriften über den Sonderausgabenabzug. Da die Norm keine AfA-Vorschrift ist, kommt die sogenannte „Fußstapfen-Theorie” des § 11d EStDV nicht zur Anwendung. Eine analoge Anwendung des § 11d EStDV kommt insoweit ebenfalls nicht in Betracht

Fundstelle(n):
EAAAJ-89963

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.07.2024 - 1 K 903/21

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