Instanzenzug: LG Erfurt Az: 10 KLs 630 Js 19163/20 (2)
Gründe
11. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat in Bezug auf den Schuld- und den Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Allerdings bedarf es beim Bandenhandel mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG keiner Kennzeichnung im Tenor, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht, denn das ist stets Voraussetzung dieses Qualifikationstatbestandes (, Rn. 3). Gleiches gilt für den Besitz von Cannabis, weil es sich bei § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG nicht um eine Qualifikation, sondern um ein Regelbeispiel handelt (, Rn. 2).
22. Die Klarstellung der Einziehungsentscheidung ist erforderlich, da das Landgericht in seinem Urteilstenor ausgesprochen hat, dass näher bezeichnete Einziehungsentscheidungen bereits vollumfänglich rechtskräftig seien. Dies ist jedoch unzutreffend, da der Senat im ersten Rechtsgang zwar die Revisionen der Angeklagten S. und K. sowie des damals ebenfalls revidierenden Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom unter genauer Bezeichnung der eingezogenen Gegenstände verworfen, jedoch auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft die jeweiligen Aussprüche über die Einziehung gegen sämtliche Angeklagte mit Ausnahme der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.000 Euro, soweit es den Angeklagten S. betrifft, aufgehoben hat (, Rn. 38). Damit war die Einziehungsentscheidung nur in diesem Umfang rechtskräftig. Die Klarstellung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den im zweiten Rechtsgang nicht revidierenden Mitangeklagten O. zu erstrecken. Soweit das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten K. im zweiten Rechtsgang eine eigene Einziehungsentscheidung getroffen hat, ist diese nicht zu beanstanden.
33. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:120225B2STR605.24.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-89903