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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KR 2895/23

Gesetze: SGB V § 51; OEG § 1

Leitsatz

Leitsatz:

Auch für Opfer einer Gewalttat i.S.d. § 1 OEG gilt die Einschränkung der Dispositionsbefugnis bei der Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 51 Abs. 1 SGB V. Allein die Stellung als Opfer i.S.d. § 1 OEG führt nicht zu einem berechtigten Interesse an einer Rücknahme der Einschränkung der Dispositionsbefugnis.

Fundstelle(n):
FAAAJ-89672

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.03.2025 - L 5 KR 2895/23

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