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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 4/25

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3

Prozessrecht, Finanzgerichtsordnung: Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses in AdV-Verfahren bei fehlender Begründung

Leitsatz

Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO.

Fundstelle(n):
BAAAJ-89494

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 10.02.2025 - 4 V 4/25

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