1. Hebt das FG eine den Einspruch verwerfende Einspruchsentscheidung deshalb auf, weil das FA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht abgelehnt habe, so ist die Anfechtung dieser Entscheidung im Wege der Revision nicht ausgeschlossen.
2. Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen einer unterlassenen Anhörung und der Versäumung einer Einspruchsfrist besteht dann nicht, wenn die Versäumung der Einspruchsfrist darauf zurückzuführen ist, daß der Steuerpflichtige einen den Steuerbescheid enthaltenden Brief schuldhaft nicht öffnet und dies die Versäumung der Einspruchsfrist zur Folge hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 908 BFHE S. 303 Nr. 147, KAAAA-97981
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