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Online-Nachricht - Donnerstag, 03.04.2025

Nachhaltigkeitsberichterstattung | Anwendung neuer Regeln wird verschoben (EP)

Das Europäische Parlament (EP) hat am für ein späteres Inkrafttreten der neuen EU-Regeln zu Sorgfaltspflichten und zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gestimmt.

Hintergrund: Die Europäische Kommission hat am das Vereinfachungspaket „Omnibus I“ vorgelegt. Neben der Richtlinie zur Verschiebung der Anwendung der Berichts- und Sorgfaltspflichten, die am vom Parlament gebilligt wurde, enthält das Paket auch eine weitere Richtlinie zur Änderung des Inhalts und des Umfangs der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten, mit dem sich zunächst der Rechtsausschuss des Parlaments befassen wird.

Hierzu führt das EP u.a. weiter aus:

  • Die neuen “Due-Diligence“-Vorschriften verpflichten Unternehmen, ihre negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten haben ein zusätzliches Jahr – bis zum – Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Die einjährige Verlängerung gilt auch für die erste Welle betroffener Unternehmen, und zwar für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro sowie Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz über diesem Schwellenwert in der EU. Diese Unternehmen müssen die Regeln erst ab 2028 anwenden. Dies gilt auch für eine zweite Gruppe: Unternehmen in der EU mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von mehr als 900 Millionen Euro sowie für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz über diesem Schwellenwert in der EU.

  • Die Anwendung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird sich für eine zweite und dritte Gruppe von Unternehmen, die unter die Gesetzgebung fallen, um zwei Jahre verzögern. Große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen erstmals im Jahr 2028 für das vorangegangene Geschäftsjahr über ihre sozialen und ökologischen Maßnahmen Bericht erstatten. Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen müssen diese Informationen ein Jahr später vorlegen.

Hinweis:

Um die Umsetzung der Maßnahmen zu beschleunigen, hatte das EP am beschlossen, das Dringlichkeitsverfahrens anzuwenden. Damit der Gesetzesentwurf in Kraft treten kann, bedarf es nun der formellen Zustimmung des Rates, der den gleichen Text am bestätigt hat.

Quelle: EP, Pressemitteilung v. 3.4.2025 (il)

Fundstelle(n):
GAAAJ-88892