Verrechnung von Zeitguthaben verschiedener Arbeitszeitkonten
Instanzenzug: Az: 1 Ca 6872/21 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 4 Sa 384/23 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Höhe der Zeitguthaben auf verschiedenen Arbeitszeitkonten des Klägers. Hintergrund sind von der Beklagten zum Jahresende 2020, 2021 und 2022 vorgenommene Umbuchungen von Plusstunden zum Ausgleich von Minusstunden auf dem Jahressoll-Zeitkonto des Klägers.
2Der Kläger ist seit dem bei der Beklagten im Bereich der Flughafenfeuerwehr beschäftigt, zuletzt in der Wachabteilung I als Oberbrandmeister, Gruppenführer und Einsatzleiter. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme ua. die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom (nachfolgend TVöD-F) Anwendung sowie der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di aufgrund der Öffnungsklausel des § 15.1 TVöD-F geschlossene Haustarifvertrag für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal der Flughafen Köln/Bonn GmbH vom (nachfolgend TV Feuerwehrpersonal).
3§ 2 TV Feuerwehrpersonal lautet auszugsweise wie folgt:
4Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD-F ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD-F) ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD-F ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. § 10 TVöD-F trifft Regelungen zu einem Arbeitszeitkonto. Nach § 10 Abs. 3 TVöD-F können auf ein solches Konto ua. Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 TVöD-F festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, gebucht werden.
5Im Betrieb der Beklagten galt bis zum eine Betriebsvereinbarung 01/2013 über die Arbeitszeitgestaltung für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal (nachfolgend BV Arbeitszeit). Weiter existiert im Betrieb eine „Betriebsvereinbarung 02/2011 für ein Wertkontenmodell Lebensarbeitszeit“ (nachfolgend BV Lebensarbeitszeit). In § 4 BV Arbeitszeit finden sich auszugsweise folgende Regelungen:
6Die BV Arbeitszeit regelte in §§ 5 und 6 sog. Freiwillige Dienste und sog. Verfügungsdienste, für die - bei Heranziehung des Mitarbeiters zum Dienst - Zeitgutschriften von 16 + 2 bzw. 16 + 1 Stunden auf dem Stundenkonto vorgesehen waren. Der Kläger leistete weiter - zB im Rahmen von Fortbildungen und Qualifikationen - sog. Tages- und Splittdienste. Die hierbei erarbeiteten Stunden wurden ebenfalls auf dem Stundenkonto gutschrieben. Neben dem Stundenkonto wurde für den Kläger auch das in § 7.4 Abs. 1 BV Arbeitszeit vorgesehene Feiertagskonto geführt.
7Unter dem 18./ vereinbarten die Betriebsparteien in Ergänzung bzw. Änderung der BV Arbeitszeit, dass die Einteilung der Beschäftigten bei Unterschreitung der Wachstärke nun auf Grundlage des Kontos der „Bereinigten Schichten“ stattfinden solle. Hierbei wurden nicht nur die tatsächlich abgeleisteten Schichten, sondern auch der Saldo des Stunden- und Feiertagskontos berücksichtigt.
8Seit dem Inkrafttreten der BV Arbeitszeit erfolgte zum jeweiligen Jahreswechsel eine Verrechnung von Guthaben auf dem Stunden- und/oder Feiertagskonto mit ausstehenden Zeitschulden auf dem Sollkonto. Im Jahr 2020 teilte die Beklagte ihren Beschäftigten durch eine „Mitarbeiterinformation zur Umbuchung von Zeitsalden zum 31.12. eines Jahres“ ua. mit, dass sie, wie in den Jahren zuvor, eine automatische Umbuchung vornehmen werde, um noch nicht erfüllte Sollschichten auszugleichen.
9Der Kläger hat gemeint, Umbuchungen auf das Sollkonto hätte die Beklagte nur mit seiner Zustimmung vornehmen dürfen. Die BV Arbeitszeit sei vereinbart worden, um aufgrund der zu geringen Anzahl an Mitarbeitern in der Werkfeuerwehr einen Anreiz zu überobligatorischer Arbeit zu schaffen. Die auf den verschiedenen Positivkonten gebuchten Stunden stünden dem Kläger zu, sie hätten „Belohnungsfunktion“. Die Beklagte könne nicht durch Umbuchungen einseitig über diese Stunden verfügen. Sie sei verpflichtet gewesen, ihm die Ableistung von 120 Sollschichten im 24-Stunden-Dienst jährlich zu ermöglichen und ihn dementsprechend in den Dienstplänen einzuteilen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie den verstetigten Lohn zu Recht gezahlt, ohne als Ausgleich die Salden der Positivkonten kürzen zu können.
10Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinngemäß beantragt
11Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie sei zur Umbuchung der Guthaben der verschiedenen Zeitkonten berechtigt gewesen. Dies ergebe die Auslegung der betrieblichen Regeln, folge darüber hinaus aber auch aus dem Arbeitszeitsystem der Werkfeuerwehr, das in den übergeordneten Tarifverträgen angelegt sei.
12Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers, soweit für die Revision von Bedeutung, stattgegeben. Mit ihrer vom Senat nachträglich zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
Gründe
13Die Revision der Beklagten ist begründet.
14Soweit der Kläger die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, Umbuchungen zwischen den verschiedenen Arbeitszeitkonten ohne seine Zustimmung vorzunehmen, ist dieser Antrag bereits unzulässig, weil er nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet ist. Die weiteren Anträge, die auf die Feststellung von über Jahre aufgebauten positiven Salden auf dem Stunden- und Feiertagskonto gerichtet sind, sind unbegründet. Da die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit tarifwidrig und unwirksam ist, enthält die BV Arbeitszeit keine Regelungen zu „Ansparkonten“. Dies wäre aber Voraussetzung für die begehrten Feststellungen. Die Feststellungsanträge waren damit zur Verfolgung des mutmaßlichen Klageziels von Anfang an nicht geeignet. Der Kläger hätte vielmehr auf Auszahlung der jährlich entstandenen Zeitguthaben klagen müssen. Nachdem dies weder von den Parteien noch den Vorinstanzen erkannt wurde, gebietet der Grundsatz eines fairen Verfahrens die Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
15A. Die zuletzt gestellten Anträge sind nur zum Teil zulässig.
16I. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ohne seine Zustimmung nicht berechtigt ist, eine Umbuchung des Zeitguthabens der Positivkonten auf das Sollkonto vorzunehmen, ist der Antrag unzulässig. Er genügt nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Sein Gegenstand ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. - Rn. 17 f.).
17II. Die auf die Feststellung bestimmter Zeitguthaben auf dem Stunden- und Feiertagskonto zum gerichteten Anträge sind demgegenüber zulässig. Sie sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. - Rn. 19).
18B. Die auf die Feststellung bestimmter Zeitguthaben auf dem Stunden- und Feiertagskonto gerichteten Anträge sind unbegründet.
19I. Die begehrten Feststellungen setzen voraus, dass die Beklagte nach den Regelungen der BV Arbeitszeit Zeitguthaben zwischen den einzelnen Zeitkonten nicht einseitig verrechnen konnte und die Betriebsvereinbarung wirksame Regelungen enthält, nach denen positive Salden jahresübergreifend in den Positivkonten „angespart“ werden können. Das hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft bejaht und angenommen, § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit ermögliche - wirksam - die Übertragung der Salden ins Folgejahr. Dieser Regelung steht jedoch der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG entgegen. Sie ist daher unwirksam. Demgegenüber berechtigt § 4 Abs. 5 BV Arbeitszeit die Beklagte innerhalb des Ausgleichszeitraums nach § 2 TV Feuerwehrpersonal iVm. § 6 Abs. 2 TVöD-F - dem Kalenderjahr - zur einseitigen Verrechnung von positiven Guthaben auf dem Stunden- und dem Feiertagskonto mit ausstehenden Sollschichten auf dem Sollkonto des Klägers.
201. Wegen der Dokumentationsfunktion des Arbeitszeitkontos darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Neben der materiell-rechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich streitlos gestellte Arbeitsstunden wieder zu streichen (zum Ganzen - Rn. 21, 23 mwN). Die Feststellung eines bestimmten Saldos setzt damit voraus, dass die entsprechenden Stunden nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen in das entsprechende Konto eingestellt werden durften (vgl. zu der Anforderung, dass eine Umwandlung von Zuschlägen nach den Regelungen der zugrunde liegenden Vereinbarung zulässig sein muss - Rn. 13 und 32 ff.). Maßgeblich hierfür ist die BV Arbeitszeit.
212. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ( - Rn. 33 mwN).
223. Ausgehend hiervon ergibt sich hinsichtlich der Übertragbarkeit und Verrechnungsmöglichkeit von Zeitguthaben und deren Rechtswirksamkeit nach der BV Arbeitszeit Folgendes:
23a) § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit sieht ausdrücklich eine „automatische“ Übertragung der Salden der Zeitkonten in das Folgejahr vor. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt eine solche Übertragung also eindeutig zu. Dies entsprach auch der betrieblichen Handhabung.
24b) § 4 Abs. 5 Satz 2 BV Arbeitszeit ermöglicht der Beklagten eine einseitige Verrechnung der Salden innerhalb eines Kalenderjahres. Das ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung, bei der insbesondere ihr unter Berücksichtigung des übergeordneten Tarifrechts bestimmter Zweck von Bedeutung ist (vgl. - Rn. 27 ff.).
25c) Die in § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit vorgesehene Verlängerung des Ausgleichszeitraums auf mehr als ein Jahr ist demgegenüber unwirksam. Sie widerspricht den tarifvertraglichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Ausgleichszeiträume bei Überschreiten der täglichen Arbeitszeit. Zudem führt sie zur Errichtung von „Ansparkonten“, die den Vorgaben von § 10 TVöD-F nicht genügen und ist auch insoweit tarifwidrig (vgl. - Rn. 34 ff.).
264. Die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 4 BV Arbeitszeit führt nach § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung.
27a) Die Tarifwidrigkeit einzelner Regelungen einer Betriebsvereinbarung führt nicht notwendig zu deren gesamten Unwirksamkeit. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Das folgt aus ihrem Normcharakter, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann ( - Rn. 38 mwN, BAGE 161, 305).
28b) Die BV Arbeitszeit enthält auch ohne die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung: Sie stellt Ausgleichskonten iSv. § 6 Abs. 2 TVöD-F zur Verfügung und ermöglicht die Verteilung der durchschnittlich zu leistenden Schichten im Ausgleichszeitraum von einem Jahr (vgl. - Rn. 41).
29II. Soweit die Klage auf Feststellung konkreter Zeitguthaben auf dem Stunden- und Feiertagskonto nach der BV Arbeitszeit gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg.
30Wie ausgeführt bestand im Streitzeitraum bei der Beklagten kein wirksam vereinbartes Arbeitszeitkonto, auf das solche Stunden jahresübergreifend zulässigerweise gebucht werden konnten. Das Ausgleichskonto nach der BV Arbeitszeit war vielmehr zum Ende eines jeden Kalenderjahres jeweils auf null zu stellen. Die Klage hätte deshalb auf Auszahlung des Wertes des zum jeweiligen Jahresende bestehenden positiven Stundensaldos gerichtet werden müssen. Das ist bisher weder von den Parteien noch den Vorinstanzen in den Blick genommen worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens (dazu - Rn. 37; - 5 AZR 55/19 - Rn. 29; - 9 AZR 133/21 - Rn. 24) gebietet es in dieser prozessualen Lage, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Den Parteien ist im fortgesetzten Berufungsverfahren Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag und zu sachdienlicher Antragstellung zu geben.
31C. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:041224.U.5AZR278.23.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-88713