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BPatG Urteil v. - 4 Ni 23/23 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 528 366 (Streitpatent), das – laut Streitpatentschrift unter Inanspruchnahme der Priorität der chinesischen Anmeldung CN 200710137637 (= Dokument N3, engl.-sprach. Übersetzung als Dokument N3a) vom 27. Juli 2007 – am 28. Juli 2008 angemeldet worden ist. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 8. Januar 2014 (Streitpatentschrift EP 2 528 366 B1 = Dokument N1) veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2024:100325U4Ni23.23EP.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-88711

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Urteil v. 10.03.2025 - 4 Ni 23/23 (EP)

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