Gesetze: Art II § 6 Abs 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache – Vorrichtung zur Feuchtigkeits- und Ascheanalyse – Ausführbarkeit – Patentfähigkeit – Neuheit – erfinderische Tätigkeit
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 455 175 (Streitpatent), das am 6. März 2003 angemeldet und am 8. September 2010 erteilt worden ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent trägt die Bezeichnung: „Mixed sample moisture or ash analyzer“. Es umfasst sechs Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 14.10.2020 in vollem Umfang angegriffen hat.