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BFH Urteil v. - IX R 4/83 BStBl 1986 II S. 603

Gesetze: EStG (1979) § 10 Abs. 1 Nr. 1EStG (1979) § 33a Abs. 1 S. 1

Leitsatz

1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (1979) abziehbar sind.

2. Die Begrenzung der Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen auf einen Betrag von 3 600 DM in § 33a Abs. 1 S. 1 EStG (1979) ist für das Jahr 1980 verfassungsgemäß.

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 603
BFHE S. 403 Nr. 146,
SAAAA-97922

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BFH, Urteil v. 25.03.1986 - IX R 4/83

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