1. Die Streitwerte mehrerer vom FG zur gemeinsamen Entscheidung verbundener Sachen sind für die Ermittlung der Revisionssumme zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn das FG Klagen in der Haupt- und in der Aussetzungssache zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden hat.
2. Die für die Kirchensteuer maßgebliche Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft bestimmt sich nach innerkirchlichem Recht. Nach dem innerkirchlichen Recht der katholischen Kirche wird die Mitgliedschaft durch die Taufe begründet.
3, Das staatliche Kirchenaustrittsrecht knüpft die Beendigung der Kirchensteuerpflicht in § 3 und § 19 Abs. 2 KiStG NW, § 6 KiStO nur an den Tod, an die Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts oder an den Zugang eines nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritts. Die bloße Einschränkung kirchlicher Rechte zieht noch nicht das Ende der Kirchensteuerpflicht der betroffenen Person nach sich.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 569 BFHE S. 315 Nr. 146, YAAAA-97907
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