Vorsteuer-Vergütungsverfahren;
Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässige Unternehmer
Bezug: BStBl 2022 I S. 1592
Bezug:
Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sind die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Absatz 2 Satz 3 UStDV). Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer müssen zudem durch behördliche Bescheinigung nachweisen, dass sie als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen sind (§ 61a Absatz 4 UStDV).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen
1Im Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) können diese auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick) oder durch Hochladen im Portal des Bundes (BOP), welches vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betrieben wird, vorgelegt werden.
2Der Nachweis nach § 61a Absatz 4 UStDV (sog. Unternehmerbescheinigung) ist nach dem Muster USt 1 TN [vgl. (2022/1126438) -, BStBl 2022 I S. 1592] oder einer dem Muster USt 1 TN inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen.
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
3Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (COO.7005.100.2.11558647), BStBl 2025 I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „CEREC = Ceramic Reconstruction (Keramische Rekonstruktion)“ die Angabe „E-Rechnung = elektronische Rechnung“ eingefügt.
Abschnitt 18.14 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV ), im Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) können diese auf elektronischem Weg eingereicht werden (insbesondere zusammen mit dem Antrag über das BZSt-Online-Portal (BOP) oder gesondert über das BZSt online.portal oder durch Vorlage auf einem Speichermedium); die Belege können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden (vgl. , BStBl 2007 II S. 430, und vom – V R 39/13, BStBl II 2015 S. 352).“
Absatz 7 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN oder einer inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen. 2Hinsichtlich des Musters USt 1 TN wird auf das BStBl 2022 I S. 1592, hingewiesen.“
Anwendungsregelung
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - III C 3 - S 7359/00050/005/072
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
MAAAJ-88517