1. Bei der Prüfung, ob eine rechtsmißbräuchliche Zwischenschaltung von Basisgesellschaften (vgl. , BFHE 132, 198, BStBl II 1981, 339) vorliegt, erlaubt der Sitz der Basisgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland dann nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung den Rückschluß auf eine bestehende Steuerumgehungsabsicht, wenn für die Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und die Basisgesellschaft keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.
2. Hat eine zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft eine eigenständige erwerbswirtschaftliche Funktion und kommt sie dieser Funktion nach, so sind in der Regel bestimmte Einkunftsteile oder Vermögensgegenstände der ausländischen Gesellschaft nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs einem hinter ihr stehenden Gesellschafter zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Einkunftsteile oder Vermögensgegenstände in keinem objektiven Zusammenhang zu der erwerbswirtschaftlichen Funktion der Gesellschaft stehen.
3. Etwas anderes gilt nur, wenn die aktive wirtschaftliche Betätigung im Verhältnis zu dem sog. passiven Erwerb von völlig untergeordneter Bedeutung ist oder wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die die Verbindung der aktiven wirtschaftlichen Betätigung mit dem passiven Erwerb ausnahmsweise als Mißbrauch erscheinen lassen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 496 BFHE S. 158 Nr. 146, UAAAA-97888
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