1. Es besteht eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, daß Einnahmen, die ein Steuerpflichtiger aus einer nebenberuflichen Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG bezieht, bis zur Höhe von 2 40O DM als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzusehen sind.
2. Übersteigen die Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit den Betrag von 2 400 DM, so richtet sich deren steuerrechtliche Einordnung (z. B. als Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit) sowie die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften.
3. Betriebsausgaben oder Werbungskosten können in einem solchen Fall allerdings nur abgezogen werden, wenn sie 2 400 DM übersteigen und entsprechend nachgewiesen werden.
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 401 BFHE S. 65 Nr. 146, RAAAA-97876
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