Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)
(BStBl I S. 718)
Bezug: BStBl 2023 I S. 672
Bezug: BStBl 2008 I S. 718
Bezug: BStBl 1996 I S. 9
Mit dem Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 (BGBl 2023 I Nr. 411 S. 1) wurde die Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) geändert und an die Richtlinie (EU) 2016/1164 vom mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (EU-Antisteuervermeidungsrichtlinie – ATAD) angepasst.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Anwendungsfragen des § 4h EStG und des § 8a KStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes wie folgt Stellung genommen:
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Rn. | |
I. Zeitliche
Anwendung | 1 |
II.
Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h Absatz 1 EStG,
§ 8a
Absatz 1 KStG) | 2 |
1. Betrieb | 2 |
2.
Zinsaufwendungen und Zinserträge | 11 |
a)
Kapitalforderungen/Fremdkapital | 12 |
b)
Zinsaufwendungen | 16 |
c)
Zinserträge | 19 |
d) Minderung
bzw. Erhöhung des maßgeblichen Gewinns bzw. Einkommens | 21 |
e) Nicht unter
die Zinsschranke fallende Aufwendungen und Erträge | 24 |
f) Missbrauch
von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten | 29 |
g) Auf- und
Abzinsung | 30 |
h) Leasing | 31 |
i)
Abtretung | 33 |
3. Steuerliches
EBITDA | 44 |
4. Zinsvortrag
und EBITDA-Vortrag | 55 |
5.
Mitunternehmerschaften | 64 |
6.
Organschaften | 67 |
III.
Ausnahmetatbestände (§ 4h
Absatz 2 EStG) | 69 |
1.
Nichtanwendbarkeit der Ausnahmetatbestände auf Zinsvorträge | 70 |
2.
Freigrenze | 71 |
3.
Stand-alone-Klausel | 75 |
4.
Eigenkapitalvergleich bei konzernzugehörigen Betrieben
(Eigenkapital-Escape) | 77 |
a)
Konzernbegriff | 78 |
b)
Eigenkapital-Escape | 85 |
IV.
Gesellschafterfremdfinanzierung | 96 |
V. Öffentliche
Private Partnerschaften | 102 |
1.
Grundlagen | 103 |
2.
Grundsätze | 104 |
3.
Inhabermodell/Erwerbermodell | 105 |
4.
Vermietungsmodell | 106 |
5.
Leasingmodell | 107 |
6.
Contracting-Modell | 108 |
7.
Konzessionsmodell | 109 |
VI. Öffentliche
Hand | 110 |
VII. Darlehen
zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte | 112 |
I. Zeitliche Anwendung
1Dieses Schreiben betrifft Anwendungsfragen zu § 4h EStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes. § 4h EStG in dieser Fassung ist nach § 52 Absatz 8b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen und nicht vor dem enden. § 8a KStG in dieser Fassung ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Für vorangehende Wirtschaftsjahre/Veranlagungszeiträume findet das BStBl 2008 I S. 718, weiter Anwendung. Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 8a KStG, der in der am geltenden Fassung (Altjahre) nach § 34 Absatz 4 Satz 2 KStG weiter anzuwenden ist, soweit er auf § 4h EStG in der am geltenden Fassung Bezug nimmt.
II. Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h Absatz 1 EStG, § 8a Absatz 1 KStG)
1. Betrieb
2§ 4h EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift und beschränkt den Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen eines Betriebs. Voraussetzung sind Einkünfte des Betriebs aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.
3Ein Einzelunternehmer kann mehrere Betriebe haben (siehe hierzu aber Rn. 80).
4Die Zinsschranke ist auch anzuwenden, wenn der Gewinn gemäß § 4 Absatz 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird; in diesen Fällen gelten die vor- und nachstehenden Grundsätze entsprechend.
5Eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft ist kein Betrieb im Sinne der Zinsschranke, es sei denn, ihre Einkünfte gelten kraft gewerblicher Prägung nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG als Gewinneinkünfte.
6Eine Mitunternehmerschaft hat nur einen Betrieb im Sinne der Zinsschranke. Zum Betrieb der Mitunternehmerschaft gehört neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen von Mitunternehmern im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 EStG. Zinsaufwendungen und Zinserträge, die Sonderbetriebsausgaben oder -einnahmen sind, werden der Mitunternehmerschaft zugeordnet.
7Bei Steuerpflichtigen im Sinne des KStG gelten nach § 8a Absatz 1 Satz 4 KStG alle Einkünfte als in einem Betrieb im Sinne des § 4h Absatz 1 Satz 1 EStG erzielt. Dies gilt auch für Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG (vgl. hierzu auch Rn. 110).
8Zum Betrieb einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) gehört auch der Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters. Zur KGaA siehe auch Rn. 50.
9Betriebsstätten sind keine eigenständigen Betriebe. Eine in einem anderen Staat belegene Betriebsstätte schließt die Ausnahmeregelung nach § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b EStG (Standalone-Klausel) aus. Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften gelten sämtliche inländischen Betriebsstätten als ein Betrieb im Sinne der Zinsschranke.
10Der Organkreis gilt für Zwecke der Zinsschranke als ein Betrieb (§ 15 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 KStG).
2. Zinsaufwendungen und Zinserträge
11Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke sind Vergütungen für Fremdkapital, wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 ATAD (§ 4h Absatz 3 Satz 2 EStG). Zinserträge im Sinne der Zinsschranke sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art und wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen (§ 4h Absatz 3 Satz 3 EStG). Die Begriffe Zinsaufwendungen und Zinserträge sind deckungsgleich zu verstehen.
a) Kapitalforderungen/Fremdkapital
12Die Zinsschranke erfasst grundsätzlich nur Erträge und Aufwendungen aus der Überlassung von Geldkapital (Zinserträge und Zinsaufwendungen im engeren Sinne) und nicht solche aus der Überlassung von Sachkapital. Fremdkapital im Sinne des § 4h Absatz 3 EStG sind alle als Verbindlichkeit passivierungsfähigen Kapitalzuführungen in Geld, die nach steuerlichen Kriterien nicht zum Eigenkapital gehören. Das sind insbesondere:
fest und variabel verzinsliche Darlehen (auch soweit es sich um Darlehensforderungen und -verbindlichkeiten im Sinne des § 8b Absatz 3 Satz 4 ff. KStG handelt),
partiarische Darlehen,
typisch stille Beteiligungen,
Gewinnschuldverschreibungen,
Genussrechtskapital, das ertragsteuerlich als Fremdkapital einzuordnen ist. [1]
13Auf die Dauer der Überlassung des Fremdkapitals kommt es nicht an.
14Bei Banken stellt auch das nach dem Kreditwesengesetz (KWG) dem haftenden Eigenkapital zuzurechnende Fremdkapital Fremdkapital im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 EStG dar.
15Die Abtretung einer Forderung zu einem Betrag unter dem Nennwert gilt als eigenständige Überlassung von Fremdkapital im Sinne von § 4h Absatz 3 EStG, wenn die Abtretung nach allgemeinen Grundsätzen als Darlehensgewährung durch den Zessionar an den Zedenten zu beurteilen ist (sog. unechte Forfaitierung/unechtes Factoring). Die Grundsätze des (BStBl 1996 I S. 9) sind zu beachten.
Übernimmt der Zessionar zusätzlich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der abgetretenen Forderung (sog. echte Forfaitierung/echtes Factoring) ergeben sich durch die Abtretung grundsätzlich weder beim Zedenten noch beim Zessionar Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG. Es wird aber nicht beanstandet, wenn Zessionar und Zedent auf Grund eines übereinstimmenden schriftlichen Antrags, der bei dem für den Zessionar örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen ist, die echte Forfaitierung bzw. das echte Factoring als Überlassung von Fremdkapital im Sinne von § 4h Absatz 3 EStG behandeln (siehe hierzu Rn. 36 ff. und 41 ff.). Der Zessionar hat in diesen Fällen nachzuweisen, dass der Zedent gegenüber dem für ihn örtlich zuständigen Veranlagungsfinanzamt eine schriftliche und unwiderrufliche Einverständniserklärung abgegeben hat, dass er mit der Erfassung der Zinsanteile als Zinsaufwendungen im Rahmen der Zinsschranke einverstanden ist. Die Erfassung von Zinserträgen beim Zessionar hängt von der korrespondierenden Erfassung der Zinsenaufwendungen beim Zedenten ab.
Unerheblich ist, ob die abgetretene Forderung ihrerseits eine Forderung aus der Überlassung von Geldkapital ist; auch die Abtretung einer Forderung aus der Überlassung von Sachkapital kann ihrerseits die Überlassung von Fremdkapital darstellen.
b) Zinsaufwendungen
16Zinsaufwendungen sind insbesondere
Zinsen zu einem festen oder variablen Zinssatz,
Gewinnbeteiligungen (Vergütungen für partiarische Darlehen, typisch stille Beteiligungen, Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen),
Umsatzbeteiligungen, die für die Überlassung von Fremdkapital gezahlt werden,
Vergütungen, die zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben (z. B. Damnum, Disagio, Vorfälligkeitsentschädigungen, Provisionen und Gebühren, die an den Geber des Fremdkapitals gezahlt werden).
Zinsaufwendungen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird (z. B. Bauzeitzinsen), dürfen nach § 255 Absatz 3 Satz 2 HGB als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (vgl. auch Rn. 17 – kapitalisierte Zinsen). In diesem Fall führt die spätere Ausbuchung bzw. Abschreibung des entsprechenden Aktivpostens insoweit zu Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke; dies gilt nicht für Zinsaufwendungen, die in Wirtschaftsjahren aktiviert wurden, die vor dem begonnen haben oder die nach dem begonnen und vor dem geendet haben (§ 52 Absatz 8b EStG). Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist (§ 284 Absatz 3 Satz 4 HGB).
17Darüber hinaus sind auch Zinsaufwendungen (Artikel 2 Absatz 1 ATAD):
Zahlungen im Rahmen von Beteiligungsdarlehen,
kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen,
Beträge im Rahmen von alternativen Finanzierungsmodalitäten, wie sie z. B. islamische Banken praktizieren,
die Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing,
im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen,
die Amortisation (Abschreibung oder Ausbuchung) kapitalisierter Zinsen,
gegebenenfalls Beträge, die durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen von Verrechnungspreisregelungen gemessen werden,
Beträge fiktiver Zinsen im Rahmen von Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens,
bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste auf Fremdkapital und Instrumente im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital (vgl. aber Rn. 28),
Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen,
Vermittlungsgebühren.
18Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke sind auch:
Aufwendungen im Fall der Auf- bzw. Abzinsung,
Aufwendungen für Zinsswaps,
Vorfälligkeitsentschädigungen,
Bereitstellungszinsen,
im Zusammenhang mit einem Darlehen gezahlte Avalprovision (Bürgschaftsgebühren),
Gebühren, die für die laufende Verwaltung eines Konsortialkredits bzw. der gewährten Kreditsicherheiten durch den Konsortialführer zu entrichten sind (Arrangement Fees, Agency und Security Agency Fees),
fiktiver Zinsaufwand im Rahmen eines Vorteilsverbrauchs (auch in Form eines fiktiven Beteiligungsaufwands) bei einer verdeckten Gewinnausschüttung,
der Aufwand aus der Auflösung aus vom Zedenten in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der Verbindlichkeit und dem überlassenen Geldkapital zu bildenden aktiven Rechnungsabgrenzungsposten beim unechten Factoring bzw. bei der unechten Forfaitierung (zum echten Factoring bzw. zur echten Forfaitierung siehe Rn. 36 bzw. 41),
ähnliche Aufwendungen.
c) Zinserträge
19Der Begriff der Zinserträge ist deckungsgleich mit dem Begriff der Zinsaufwendungen zu verstehen; Rn. 16 bis 18 gelten entsprechend.
Zu Zinserträgen zählen auch:
Gewinne im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG, soweit hierin Zinsen und angewachsene Zinsansprüche enthalten sind,
Zinsen und angewachsene Ansprüche im Sinne des § 38 Absatz 3 Nummer 1 InvStG.
20Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge aus Spezial-Investmentfonds, die aus Zinserträgen im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 3 EStG stammen, sind beim Anleger im Rahmen des § 4h Absatz 1 EStG grundsätzlich als Zinserträge zu berücksichtigen (§ 46 InvStG).
d) Minderung bzw. Erhöhung des maßgeblichen Gewinns bzw. Einkommens
21Der Zinsschranke unterliegen nur solche Zinsaufwendungen und Zinserträge, die den maßgeblichen Gewinn bzw. das maßgebliche Einkommen gemindert oder erhöht haben. Insbesondere nicht abziehbare Zinsen gemäß § 3c Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 4a, § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a EStG, §§ 233 ff. AO i. V. m. § 12 Nummer 3 EStG bzw. § 10 Nummer 2 KStG und Zinsen, die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG als verdeckte Gewinnausschüttungen oder als Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG das Einkommen einer Körperschaft nicht gemindert haben oder bereits aufgrund spezieller Betriebsausgabenabzugsverbote nicht abziehbar sind (z. B. §§ 4i, 4k EStG), unterliegen nicht der Zinsschranke, weil sie das Einkommen nicht mindern. Steuerpflichtige Erstattungszinsen fallen hingegen unter den Begriff der Zinserträge.
22Zinsaufwendungen, die im Inland steuerpflichtige Sondervergütungen eines Mitunternehmers im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG sind, stellen weder Zinsaufwendungen der Mitunternehmerschaft noch Zinserträge des Mitunternehmers dar (vgl. Rn. 6).
23Im Falle der Abtretung einer noch nicht realisierten Geldforderung aus einem Dauerschuldverhältnis ergeben sich vor der Abtretung keine Zinsaufwendungen oder Zinserträge im Sinne der Zinsschranke aus einer Auf- oder Abzinsung der Forderung und Verbindlichkeit, da diese bilanziell noch nicht erfasst sind (schwebendes Geschäft – vgl. Rn. 39).
e) Nicht unter die Zinsschranke fallende Aufwendungen und Erträge
24Erbbauzinsen stellen ein Entgelt für die Nutzung des Grundstücks dar und führen nicht zu Zinsaufwendungen oder Zinserträgen.
25Gewinnauswirkungen in Zusammenhang mit Rückstellungen in der Steuerbilanz sind keine Zinsaufwendungen oder Zinserträge im Rahmen der Zinsschranke. Dies gilt nicht, soweit Zinsaufwendungen im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 EStG zurückgestellt werden.
26Vergütungen für die vorübergehende Nutzung von fremdem Sachkapital (insbesondere Miet- und Pachtzinsen) stellen grundsätzlich keine Zinserträge bzw. Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke dar (zu Leasing vgl. Rn. 31). Dazu gehören auch Aufwendungen und Erträge, die Scheideanstalten aus der Goldleihe bzw. aus Edelmetallkonten erzielen.
27Teilwertberichtigungen auf eine Kapitalforderung führen grundsätzlich nicht zu Zinsaufwendungen oder Zinserträgen im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG (zu Auf- und Abzinsungen vgl. Rn. 30).
28Keine Zinsaufwendungen und Zinserträge sind z. B. auch
Skonti und Boni,
Nichtabnahmeentschädigungen,
Reisekosten,
Notarkosten und Gutachterkosten,
Wechselkursgewinne und -verluste (Rn. 17), soweit sie aus Wertänderungen der Kapitalforderungen oder -verbindlichkeiten aufgrund von Wechselkursschwankungen resultieren.
f) Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
29Eine Wertpapierleihe oder ein ähnliches Geschäft kann einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) darstellen, wenn es z. B. dazu dienen soll, beim Entleiher künstlich Zinseinnahmen zu erzielen und dadurch die Abzugsmöglichkeit für anfallende Zinsaufwendungen zu erhöhen.
g) Forderungen und Verbindlichkeiten mit Zinsanteil
30Forderungen und Verbindlichkeiten, die wirtschaftlich einen Zinsanteil enthalten, führen zu Zinserträgen bzw. -aufwendungen im Sinne der Zinsschranke. Das generelle bilanzsteuerliche Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten wurde durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom (BGBl 2022 I S. 911) aufgehoben. Gleichwohl können Aufwendungen und Erträge im Sinne der Zinsschranke entstehen, wenn eine Verzinsung ausdrücklich vereinbart wurde oder eine Verzinsung wirtschaftlich anzunehmen ist.
Die V-GmbH liefert am 30. Dezember 01 Waren an die S-GmbH. Der Kaufpreis beträgt 10 Mio. € und ist am endfällig. Die Beteiligten sind sich einig, dass der über den Warenwert hinausgehende Teil des Kaufpreises als Gegenleistung für die langfristige Fälligkeit gezahlt wird. Das Wirtschaftsjahr aller Beteiligten entspricht dem Kalenderjahr. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Zinsschranke (Überschreiten der Freigrenze, kein Escape etc.) sind bei allen Beteiligten gegeben. Der Barwert der Forderung/Verbindlichkeit soll 6,18 Mio. € betragen.
Lösung:
B1: Die ratierliche Auflösung der Differenz zwischen Barwert (6,18 Mio. €) und Nennwert der Verbindlichkeit (10 Mio. €) zu den nachfolgenden Bilanzstichtagen ist Zinsaufwand im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Der berücksichtigungsfähige Gesamtzinsaufwand der S-GmbH über die Laufzeit der Verbindlichkeit beläuft sich mithin auf 3,82 Mio. €.
B2 Die V-GmbH hat auf den 31. Dezember 01 eine Forderung gegen die S-GmbH auszuweisen. Die Forderung ist in Höhe des Warenwertes zu bilanzieren (6,18 Mio. €). Der durch die Neubewertung der Forderung zu den nachfolgenden Stichtagen sukzessiv entstehende Ertrag ist Zinsertrag im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG. Der berücksichtigungsfähige Gesamtzinsertrag der V-GmbH über die Laufzeit der Forderung beträgt 3,82 Mio. €.
h) Leasing
31Zinsanteile in Leasingraten führen zu Zinsaufwendungen oder Zinserträgen, wenn das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand (Sachkapital) auf den Leasingnehmer übergeht, der Leasinggeber also eine Darlehensforderung und der Leasingnehmer eine Darlehensverbindlichkeit auszuweisen hat. Die in den (BStBl 1971 I S. 264), vom (BStBl 1972 I S. 188), vom (Anhang 21 III EStH 2023) und vom (BStBl 1992 I S. 13) niedergelegten Grundsätze sind zu beachten.
32Verbleibt nach Maßgabe der in Rn. 31 angeführten BMF-Schreiben das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand beim Leasinggeber (Voll- und Teilamortisationsverträge) und handelt es sich um Finanzierungsleasing von Immobilien, ist eine Erfassung von Zinsanteilen in Leasingraten möglich, wenn der Leasinggeber mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten zuzüglich des Erlöses aus einer Ausübung eines von Anfang an zum Ende der Grundmietzeit vertraglich vereinbarten Optionsrechts seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Leasinggegenstand sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten deckt und er dies gegenüber den Finanzbehörden nachweist.
Der Leasinggeber kann in diesen Fällen die Zinsanteile als Zinserträge im Rahmen der Zinsschranke saldieren, soweit er in Leasingraten enthaltene Zinsanteile gegenüber dem Leasingnehmer offen ausweist; der Leasingnehmer hat seinerseits die Zinsanteile als Zinsaufwendungen im Rahmen der Zinsschranke zu erfassen. Die Erfassung von Zinsanteilen in Leasingraten setzt einen gemeinsamen schriftlichen Antrag von Leasinggeber und Leasingnehmer bei dem für den Leasinggeber örtlich zuständigen Finanzamt voraus. Der Leasinggeber muss außerdem nachweisen, dass der Leasingnehmer gegenüber dem für ihn örtlich zuständigen Veranlagungsfinanzamt eine schriftliche und unwiderrufliche Einverständniserklärung abgegeben hat, dass er mit der Erfassung der Zinsanteile als Zinsaufwendungen im Rahmen der Zinsschranke einverstanden ist. Die Erfassung von Zinserträgen beim Leasinggeber hängt von der korrespondierenden Erfassung der Zinsenaufwendungen beim Leasingnehmer ab.
Bei Leasingverträgen über Immobilien, die bis zum (Tag des Beschlusses des Deutschen Bundestags über das Unternehmensteuerreformgesetz 2008) abgeschlossen worden sind, wird es im Zeitraum bis zur erstmaligen Änderungsmöglichkeit des Leasingvertrags nicht beanstandet, wenn der Leasinggeber in Leasingraten enthaltene Zinsanteile auch ohne Ausweis gegenüber dem Leasingnehmer als Zinserträge im Rahmen der Zinsschranke saldiert. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Antrag des Leasinggebers und der Nachweis des enthaltenen Zinsanteils gegenüber den Finanzbehörden.
i) Abtretung
aa) Abtretung einer Forderung aus der Überlassung von Geldkapital
(1) Unechte Forfaitierung/unechtes Factoring
33Bei der unechten Forfaitierung bzw. dem unechten Factoring bleibt die Forderung beim Zedenten weiterhin mit ihrem Barwert aktiviert. Der Zedent hat eine verzinsliche Darlehensschuld in Höhe des Nennwerts der gegenüber dem Zessionar bestehenden Rückzahlungsverpflichtung (= Nennwert der abgetretenen Forderung) zu passivieren.
34In Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der Verbindlichkeit und dem überlassenen Geldkapital hat der Zedent einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Der Zessionar weist eine Darlehensforderung gegenüber dem Zedenten und einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten in entsprechender Höhe aus. Die Rechnungsabgrenzungsposten sind bei Fälligkeitsdarlehen linear aufzulösen. Der hierdurch entstehende Aufwand bzw. Ertrag ist Zinsaufwand bzw. -ertrag im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG.
Die V-GmbH verkauft ihre endfällige Forderung gegen die S-GmbH (Nennwert: 10 Mio. €, Barwert: 6,18 Mio. €) aus Beispiel 1 noch am 30. Dezember 01 an die K-GmbH und tritt sie mit sofortiger Wirkung ab. Der Kaufpreis beträgt 6 Mio. € und wird sofort gezahlt. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der S-GmbH trägt laut Kaufvertrag weiterhin die V-GmbH. Das Wirtschaftsjahr aller Beteiligten entspricht dem Kalenderjahr. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Zinsschranke (Überschreiten der Freigrenze, kein Escape etc.) sind bei allen Beteiligten gegeben.
Lösung:
B3 Die bilanzielle Behandlung der Verbindlichkeit der S-GmbH gegenüber der V-GmbH wird von der Forderungsabtretung nicht berührt. Der berücksichtigungsfähige Gesamtzinsaufwand der S-GmbH über die Laufzeit der Verbindlichkeit bleibt unverändert 3,82 Mio. €.
Die V-GmbH hat auf den - neben der Forderung gegen die S-GmbH (siehe Tz. B2) - nunmehr eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 10 Mio. € gegenüber der K-GmbH sowie einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 4 Mio. € auszuweisen:
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V-GmbH | Aktiva | Passiva | ||
Forderung gg. S-GmbH | 6.180.000 | EK | 6.180.000 | |
Bankguthaben | 6.000.000 | Darlehensverbindlichkeit | 10.000.000 | |
aktiver RAP | 4.000.000 | |||
16.180.000 | 16.180.000 |
Zu den nachfolgenden Abschlussstichtagen entstehen durch die Neubewertung der Forderung gegen die S-GmbH Erträge, die über die Gesamtlaufzeit zu einem Zinsertrag im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 3 EStG in Höhe von 3,82 Mio. € führen (siehe Tz. B2). Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten ist linear (endfällige Verbindlichkeit) über die Laufzeit der Darlehensverbindlichkeit aufzulösen und führt jährlich zu einem Zinsaufwand im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 EStG in Höhe von 444.444 €. Über die Laufzeit der Darlehensverbindlichkeit beträgt der Saldo aus Zinsaufwendungen und -erträgen bei der V-GmbH insgesamt 180.000 €.
Die K-GmbH erwirbt durch den Forderungskauf eine Darlehensforderung gegen die V-GmbH. Das Bilanzbild stellt sich auf den wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
K-GmbH | Aktiva | Passiva | |||
Forderung gg. V-GmbH | 10.000.000 | Bank | 6.000.000 | ||
passiver RAP | 4.000.000 | ||||
10.000.000 | 10.000.000 |
Der passive Rechnungsabgrenzungsposten ist linear (endfällige Forderung) über die Laufzeit der Forderung aufzulösen und führt jährlich zu einem Zinsertrag im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 3 EStG in Höhe von 444.444 €.
35Erfolgt die Tilgung der (abgetretenen) Forderung in Raten, sind die Rechnungsabgrenzungsposten nach der Zinsstaffelmethode aufzulösen.
(2) Echte Forfaitierung/echtes Factoring
36Bei der echten Forfaitierung bzw. dem echten Factoring übernimmt der Zessionar das Risiko der Uneinbringlichkeit der abgetretenen Forderung. Die Forderung ist bilanziell bei ihm zu aktivieren. Die Abtretung gilt nur auf übereinstimmenden schriftlichen Antrag von Zessionar und Zedent im Sinne von Rn. 15 als Überlassung von Fremdkapital im Sinne von § 4h Absatz 3 Satz 2 EStG.
Als Zinsertrag des Zessionars im Sinne der Zinsschranke ist in diesen Fällen die Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis der erworbenen bereits realisierten Forderung anzusetzen.
37Der Zedent hat in diesen Fällen in Höhe des Differenzbetrages zwischen Verkaufserlös und Buchwert der verkauften Forderung einen Zinsertrag bzw. -aufwand im Sinne der Zinsschranke.
Siehe Beispiel 2. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der S-GmbH trägt laut Kaufvertrag die K-GmbH. Die V-GmbH erhält als Kaufpreis für die Forderung 6 Mio. €. Die V-GmbH und die K-GmbH haben einen übereinstimmenden schriftlichen Antrag nach Rn. 15 gestellt.
Lösung:
Die bilanzielle Behandlung der Verbindlichkeit der S-GmbH gegenüber der V-GmbH wird von der Forderungsabtretung nicht berührt. Das Bilanzbild und die Ergebnisentwicklung entsprechen jener in Tz. B1. Der berücksichtigungsfähige Gesamtzinsaufwand der S-GmbH über die Laufzeit der Verbindlichkeit beträgt 3,82 Mio. €.
Die V-GmbH hat die Forderung auszubuchen und den Verkaufserlös einzubuchen. In Höhe der Wertdifferenz zwischen dem Buchwert der abgetretenen Forderung und dem Verkaufspreis kommt es zu einem Zinsaufwand bzw. einem Zinsertrag im Sinne der Zinsschranke. Bei der V-GmbH entsteht damit ein sofort zu berücksichtigender Zinsaufwand im Sinne von § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG in Höhe von 180.000 € (= 6 Mio. € ./. 6,18 Mio. €).
Die K-GmbH erwirbt eine Forderung gegen die S-GmbH. Die Forderung gegen die S-GmbH ist zum 31. Dezember 01 mit 6 Mio. € zu bilanzieren. Zu den nachfolgenden Bilanzstichtagen ist die Forderung grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten von 6 Mio. € zu bewerten. Bei Erfüllung der Forderung im Wirtschaftsjahr 10 realisiert die K-GmbH einen Zinsertrag im Sinne von § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG in Höhe von 4 Mio. €.
38In den Fällen der echten Forfaitierung/des echten Factorings einer ratenweise zu tilgenden Forderung ist sinngemäß zu verfahren.
bb) Abtretung einer Forderung aus schwebenden Geschäften
39Im Falle der Abtretung einer noch nicht realisierten Geldforderung aus einem Dauerschuldverhältnis ergeben sich vor der Abtretung keine Zinsaufwendungen oder -erträge im Sinne der Zinsschranke aus einer Auf- oder Abzinsung der Forderung und Verbindlichkeit, da diese bilanziell noch nicht erfasst sind.
(1) Unechte Forfaitierung
40Die Abtretung einer Forderung zu einem Betrag unter dem Nennwert ist eine eigenständige Überlassung von Fremdkapital im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 EStG, wenn der Vorgang bilanziell als Darlehensgeschäft auszuweisen ist (sog. unechte Forfaitierung). Bei der Ermittlung der Zinsaufwendungen und Zinserträge aus der Abtretung einer Forderung im o. g. Sinne sind die Grundsätze zur Abtretung einer Forderung aus der Überlassung von Geldkapital (siehe Rn. 33 ff.) und des (BStBl 1996 I S. 9) zu beachten. Der Zedent hat in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der Darlehensschuld und dem überlassenen Geldkapital einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der nach der Zinsstaffelmethode aufzulösen ist. Der hierdurch entstehende Aufwand ist Zinsaufwand im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 EStG. Der Zessionar hat einen Zinsertrag im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 3 EStG in entsprechender Höhe.
Die V-GmbH überlässt der S-GmbH ab dem ein Grundstück zur Miete. Der Mietvertrag ist bis zum 31. Dezember 10 befristet. Der jährlich auf den 1. Januar zu entrichtende Mietzins beträgt 1 Mio. €. Die V-GmbH verkauft sämtliche noch nicht beglichenen Mietzinsansprüche mit einem Nennwert von 9 Mio. € am 30. Dezember 01 an die K-GmbH und tritt sie mit sofortiger Wirkung ab. Der Kaufpreis beträgt 7,5 Mio. € und wird sofort gezahlt. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der S-GmbH trägt laut Kaufvertrag weiterhin die V-GmbH. Das Wirtschaftsjahr aller Beteiligten entspricht dem Kalenderjahr. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Zinsschranke (Überschreiten der Freigrenze, kein Escape etc.) sind bei allen Beteiligten gegeben.
Lösung:
Die S-GmbH als Mieterin bilanziert ihre zukünftigen, wirtschaftlich noch nicht entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag nicht. Der von ihr für das jeweils laufende Wirtschaftsjahr entrichtete Mietzins für den Gebrauch der Mietsache führt unmittelbar zu Mietaufwand.
Die V-GmbH hat der K-GmbH gegenüber eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe des Nennwerts der veräußerten Mietzinsansprüche zu passivieren. Sie vereinnahmt den Mietzins bei Zahlung durch die S-GmbH erfolgswirksam als Mietertrag, der in voller Höhe als sofort an die K-GmbH weitergeleitet gilt. Die Darlehensverbindlichkeit mindert sich um den jeweiligen Mietzins. In Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der abgetretenen Mietzinsansprüche und dem Kaufpreis ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 1,5 Mio. € zu bilden, der entsprechend der Zinsstaffelmethode aufzulösen ist und zu Zinsaufwand im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG führt. Der zu berücksichtigende Gesamtzinsaufwand im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG der V-GmbH beläuft sich im Beispielsfall auf 1,5 Mio. €.
Die K-GmbH aktiviert eine (Darlehens-)Forderung in Höhe des Nennwerts der Mietzinsansprüche gegen die V-GmbH und passiviert einen Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe der Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis, der entsprechend der Zinsstaffelmethode aufzulösen ist. Der Gesamtzinsertrag im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG der K-GmbH über die Laufzeit der erworbenen Forderung beträgt 1,5 Mio. €.
(2) Echte Forfaitierung
41In den Fällen, in denen der Zessionar zusätzlich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der abgetretenen Forderung übernimmt (sog. echte Forfaitierung) gilt die Abtretung einer Forderung zu einem Betrag unter dem Nennwert nach Rn. 15 nur auf übereinstimmenden schriftlichen Antrag von Zessionar und Zedent als eigenständige Überlassung von Fremdkapital im Sinne von § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG.
42Als Zinsertrag des Zessionars im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG ist in diesen Fällen die Differenz zwischen den vereinnahmten Erlösen aus dem Dauerschuldverhältnis (z. B. Mieterträge) und dem Kaufpreis der Forderung anzusetzen.
43Der Zedent hat in Höhe des Differenzbetrags zwischen Verkaufserlös und Nennwert der verkauften Forderung einen Zinsaufwand bzw. einen Zinsertrag im Sinne der Zinsschranke.
Siehe Beispiel 4. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der S-GmbH trägt laut Kaufvertrag die K-GmbH. Die V-GmbH und die K-GmbH haben einen übereinstimmenden schriftlichen Antrag nach Rn. 15 gestellt.
Lösung:
Die S-GmbH als Mieterin bilanziert ihre Verbindlichkeit aus dem Mietvertrag in der Regel nicht. Der von ihr entrichtete Mietzins für den Gebrauch der Mietsache führt unmittelbar zu Aufwand, der kein Zinsaufwand im Sinne der Zinsschranke ist.
Es ist für Zwecke der Zinsschranke abweichend von den allgemeinen bilanzsteuerlichen Grundsätzen davon auszugehen, dass die V-GmbH eine Mieteinnahme in Höhe des Nennbetrags der (Summe der) abgetretenen Mietforderungen vereinnahmt. In Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Nennbetrag der abgetretenen Mietforderungen und dem vereinnahmten Kaufpreis entsteht gleichzeitig ein Zinsaufwand der V-GmbH im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Der berücksichtigungsfähige Gesamtzinsaufwand der V-GmbH beläuft sich im Beispielsfall somit auf 1,5 Mio. €. Der durch die Mieteinnahme erlöste Ertrag und der Gesamtzinsaufwand sind über die Laufzeit des Mietvertrags wie ein Rechnungsabgrenzungsposten auf die Wirtschaftsjahre linear zu verteilen.
Die K-GmbH aktiviert die erworbenen Forderungen gegen die S-GmbH in Höhe des Kaufpreises. Der vereinnahmte Mietzins ist in einen Zinsanteil und einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Die Ermittlung des Zinsanteils pro Rate erfolgt nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen. Der danach ermittelte Zinsanteil stellt Zinsertrag im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG dar. Die Forderung vermindert sich um den Tilgungsanteil. Der Gesamtzinsertrag beträgt im Beispielsfall 1,5 Mio. €.
3. Steuerliches EBITDA
44Die Zinsaufwendungen eines Betriebs sind in Höhe des Zinsertrags abziehbar, darüber hinaus ist der Abzug auf 30 % des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2a Satz 2 und § 7 EStG abgesetzten Beträge erhöhten und um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns bzw. des maßgeblichen Einkommens begrenzt (sog. steuerliches EBITDA).
45Laufende Zinsaufwendungen, die aufgrund von § 4h Absatz 2 EStG von der Anwendung der Zinsschranke ausgenommen sind, mindern das verrechenbare EBITDA nicht.
Die A-GmbH hat laufende Zinsaufwendungen i. H. v. 60 Mio. €, laufende Zinserträge i. H. v. 10 Mio. €, einen Zinsvortrag i. H. v. 80 Mio. € und ein verrechenbares EBITDA i. H. v. 100 Mio. €. Die Ausnahme des § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b EStG findet Anwendung.
Lösung:
Da die gemäß § 4h Absatz 1 Satz 7 EStG um die Zinsvorträge gekürzten Nettozinsaufwendungen (= laufende Zinsaufwendungen i. H. v. 60 Mio. € und laufende Zinserträge i. H. v. 10 Mio. €) nach § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b EStG von der Zinsschranke ausgenommen sind, können auch die verbleibenden Nettozinsaufwendungen (= Zinsvortrag) i. H. v. 80 Mio. €, die das verrechenbare EBITDA i. H. v. 100 Mio. € nicht übersteigen, in voller Höhe abgezogen werden. Es ist ein EBITDA-Vortrag i. H. v. 20 Mio. € gesondert festzustellen (§ 4h Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz und Absatz 4 Satz 1 EStG).
46Bei Personenunternehmen ist maßgeblicher Gewinn der nach den Vorschriften des EStG mit Ausnahme von § 4h Absatz 1 EStG ermittelte steuerpflichtige Gewinn (§ 4h Absatz 3 Satz 1 EStG):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuerpflichtiger Gewinn vor Anwendung des
§ 4h
EStG | |
+ | Zinsaufwendungen |
+ | |
= | steuerliches
EBITDA. |
Nicht zum steuerpflichtigen Gewinn einer Personengesellschaft gehören Betriebseinnahmen, soweit diese beim Gesellschafter ganz (z. B. § 8b Absatz 1 oder 2 KStG) oder teilweise (z. B. § 3 Nummer 40 EStG) steuerfrei sind.
47Bei Körperschaften tritt an die Stelle des maßgeblichen Gewinns das nach den Vorschriften des EStG und des KStG mit Ausnahme der §§ 4h, 10d EStG und § 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG ermittelte Einkommen. Das steuerliche EBITDA einer Körperschaft wird insbesondere durch verdeckte Gewinnausschüttungen erhöht und durch Dividenden und Veräußerungsgewinne vermindert, soweit diese nach § 8b KStG steuerfrei sind:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommen der
Körperschaft im Sinne des
§ 8 Absatz 1
KStG vor Anwendung des
§ 4h
EStG | |
./. | Zinserträge |
+ | Zinsaufwendungen |
+ | |
+ | Verlustabzug
im Sinne von
§ 10d EStG
(Verlustrück- und -vortrag) |
+ | Zuwendungsabzug im Sinne von
§ 9
Absatz 1 Nummer 2 KStG |
= | steuerliches
EBITDA. |
48Das steuerliche EBITDA ist betriebsbezogen zu ermitteln. Zinsaufwendungen, Zinserträge, Abschreibungen und Anteile am maßgeblichen Gewinn, die in das steuerliche EBITDA einer Mitunternehmerschaft einfließen, finden deshalb beim Mitunternehmer nicht nochmals Berücksichtigung.
49Hält ein Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seine Beteiligung im Betriebsvermögen (sog. Zebragesellschaft), kommt die Zinsschranke auf der Ebene des Gesellschafters zur Anwendung. Zinsaufwendungen, Zinserträge und Abschreibungen der Personengesellschaft und die Beteiligungseinkünfte sind anteilig beim Gesellschafter im Rahmen seiner Gewinneinkünfte zu berücksichtigen.
50Bei einer KGaA ist zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens im Sinne des § 8a Absatz 1 KStG die Vorschrift des § 9 Absatz 1 Nummer 1 KStG nicht anzuwenden. Hinsichtlich eventueller Sondervergütungen ist § 8a Absatz 3 KStG zu prüfen. Bei der Bildung des steuerlichen EBITDA des persönlich haftenden Gesellschafters bleibt der Gewinnanteil unberücksichtigt.
51Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des § 4h Absatz 3 EStG einer Organgesellschaft sind beim Organträger im Rahmen des § 4h Absatz 1 EStG zu berücksichtigen (§ 15 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 KStG). Entsprechendes gilt für Abschreibungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2a Satz 2 und § 7 EStG.
52Bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA im Sinne des § 4h Absatz 1 Satz 2 EStG bleiben Aufwendungen und Erträge, die auf ein Infrastrukturprojekt im Sinne des § 4h Absatz 6 Satz 1 EStG (vgl. 7.) entfallen, außer Ansatz.
53Sofern eine Aufteilung und Zuordnung des maßgeblichen Einkommens nach § 8a Absatz 1 Satz 1 und 2 KStG zu einzelnen Wirtschaftsjahren von Körperschaften erforderlich ist (weil zwei Wirtschaftsjahre in einem Veranlagungszeitraum enden), ist diese anhand des Veranlassungszusammenhangs vorzunehmen.
54Soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs (Nettozinsaufwendungen) übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag); ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht in Wirtschaftsjahren, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen oder § 4h Absatz 2 EStG die Anwendung von § 4h Absatz 1 Satz 1 EStG ausschließt. Ein Ausschluss in diesem Sinne liegt nicht vor, soweit die Zinsschranke aufgrund von § 4h Absatz 1 Satz 7 EStG nur auf einen Teil der Nettozinsaufwendungen Anwendung findet, während auf den anderen Teil § 4h Absatz 2 EStG zur Anwendung kommt. Rumpfwirtschaftsjahre sind Wirtschaftsjahre im Sinne des § 4h EStG.
Die A-GmbH hat einen Zinsertrag i. H. v. 0 €, laufende Zinsaufwendungen i. H. v. 60 Mio. €, einen Zinsvortrag i. H. v. 80 Mio. €, ein verrechenbares EBITDA i. H. v. 100 Mio. € und keine EBITDA-Vorträge. Die Ausnahme des § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b EStG findet Anwendung.
Lösung:
Da die laufenden Zinsaufwendungen i. H. v. 60 Mio. € nach § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b EStG von der Zinsschranke (§ 4h Absatz 1 Satz 1 EStG) ausgenommen sind, können die Nettozinsaufwendungen, die mangels Zinsertrags dem Zinsvortrag i. H. v. 80 Mio. € entsprechen, bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA (100 Mio. €) abgezogen werden. Im Ergebnis ist ein Betrag i. H. v. 140 Mio. € abziehbar (laufende Zinsaufwendungen i. H. v. 60 Mio. € aufgrund der Ausnahme nach § 4h Absatz 2 EStG und Zinsvortrag i. H. v. 80 Mio. € aufgrund der Abziehbarkeit vom verrechenbaren EBITDA). Ein EBITDA-Vortrag i. H. v. 20 Mio. € entsteht, da die Zinsschranke trotz Anwendung des § 4h Absatz 2 EStG auf laufende Zinsaufwendungen auf den Zinsvortrag Anwendung findet; ein EBITDA-Vortrag ist nach § 4h Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz zweite Alternative EStG nicht ausgeschlossen.
4. Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag
55Die nicht abziehbaren Zinsaufwendungen eines Wirtschaftsjahres sind nach § 4h Absatz 1 Satz 5 EStG in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre und können dazu führen, dass im Vortragsjahr die Freigrenze nach § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a EStG überschritten wird. Wird die Freigrenze nach § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a EStG unter Berücksichtigung des Zinsvortrags im Vortragsjahr nicht überschritten, unterfallen nur die laufenden Nettozinsaufwendungen der Freigrenze; der Zinsvortrag ist nur nach Maßgabe des § 4h Absatz 1 Satz 1 EStG bis zur Höhe der nach Verrechnung mit den laufenden Zinsaufwendungen verbleibenden Zinserträge sowie des verrechenbaren EBITDA im Vortragsjahr abziehbar. Auch die weiteren Ausnahmetatbestände des § 4h Absatz 2 EStG finden keine Anwendung, soweit Zinsaufwendungen aufgrund eines Zinsvortrags erhöht wurden (§ 4h Absatz 1 Satz 7 EStG). Bei der Anwendung von § 4h Absatz 1 Satz 7 EStG werden laufende Zinsaufwendungen vor dem Zinsvortrag mit dem Zinsertrag verrechnet.
Die A-GmbH hat im Jahr 02 laufende Zinsaufwendungen i. H. v. 1 Mio. € und einen laufenden Zinsertrag i. H. v. 200.000 € sowie einen Zinsvortrag aus dem Jahr 01 i. H. v. 1 Mio. €.
Lösung:
Die laufenden Zinsaufwendungen sind i. H. v. 1 Mio. € sofort abziehbar nach § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a EStG. Der Zinsvortrag i. H. v. 1 Mio. € ist hier nur in Höhe des verrechenbaren EBITDA abziehbar. Eine Verrechnung des Zinsvortrags mit dem Zinsertrag i. H. v. 200.000 € ist nicht möglich, weil dieser durch die Verrechnung mit den laufenden Zinsaufwendungen bereits verbraucht ist.
56Nach § 4h Absatz 5 EStG geht ein nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter Zinsvortrag bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs unter. Bei Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs geht der Zins- bzw. EBITDA-Vortrag anteilig unter; § 15 Absatz 3 UmwStG gilt hier entsprechend (§ 4h Absatz 5 Satz 4 EStG). Als Aufgabe eines Teilbetriebs gilt auch das Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis.
57Die Nutzung eines vororganschaftlichen Zins- bzw. EBITDA-Vortrags der Organgesellschaft ist während der Organschaft nicht zulässig; die Grundsätze zu § 15 Satz 1 Nummer 1 KStG gelten entsprechend.
58Der Zins- bzw. EBITDA-Vortrag ist gemäß § 4h Absatz 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen. Der Feststellungsbescheid ist für jeden Betrieb an den Betriebsinhaber (Personengesellschaft, Körperschaft) zu richten, bei Einzelunternehmern an diesen unter Bezeichnung des Betriebs. Bei Mitunternehmerschaften sind diese selbst Adressaten des Feststellungsbescheids, nicht die Mitunternehmer. Bei Betrieben gewerblicher Art ist der Feststellungsbescheid an dessen Rechtsträger zu richten.
59Im Fall der Anwachsung aufgrund des Austritts des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft geht ein Zins-/EBITDA-Vortrag unter, soweit dieser auf den austretenden Gesellschafter entfällt.
60Bei Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine Personengesellschaft ist ein Zinsvortrag der Personengesellschaft nicht zu kürzen. Der Zinsvortrag ist weiterhin betriebsbezogen festzustellen und kann in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren mit dem gesamten verrechenbaren EBITDA der Personengesellschaft verrechnet werden. EBITDA-Vorträge stehen vollumfänglich für eine Verrechnung nach § 4h Absatz 1 Satz 4 EStG zur Verfügung.
61Von unterjährigen schädlichen Ereignissen (vgl. § 4h Abs. 5 EStG, Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes, für den Zinsvortrag auch: § 8a Absatz 1 Satz 3 i. V. m. § 8c KStG) sind ausschließlich ein festgestellter Zinsvortrag und ein festgestellter (sowie im Rückwirkungszeitraum 2007 bis 2009 ein fiktiver nicht festgestellter) EBITDA-Vortrag betroffen, d.h., die Zinsaufwendungen und das verrechenbare EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahres bleiben voll erhalten. Im Fall eines unterjährigen schädlichen Ereignisses, ist für die Anwendung der Zinsschranke in diesem Wirtschaftsjahr der zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellte Zinsvortrag mit einem bis zu dem schädlichen Ereignis zu ermittelnden Nettozinsertrag, im Übrigen mit einem bis zu dem schädlichen Ereignis zu ermittelnden positiven verrechenbaren EBITDA (nach Abzug des Nettozinsertrags) verrechenbar. Der zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellte EBITDA-Vortrag ist mit einem bis zu dem schädlichen Ereignis zu ermittelnden Nettozinsaufwand verrechenbar. § 8a Absatz 1 Satz 3 KStG und § 4h Absatz 5 Satz 3 EStG sind auf einen EBITDA-Vortrag nicht anzuwenden.
An der ABC-OHG sind die A-GmbH zu 10 %, die B-GmbH zu 60 % und die C-GmbH zu 30 % beteiligt. Das Wirtschaftsjahr der OHG entspricht dem Kalenderjahr. Zum scheidet die B-GmbH aus der OHG aus. Der Zinsvortrag der OHG zum beträgt 100 Mio. €. Der Zinsertrag der OHG im Wirtschaftsjahr 02 beträgt 20 Mio. €, wobei davon auf den Zeitraum bis ein Betrag i. H. v. 5 Mio. € entfällt. Der Zinsaufwand der OHG im Wirtschaftsjahr 02 beträgt 60 Mio. €, wobei davon auf den Zeitraum bis ein Betrag i. H. v. 15 Mio. € entfällt. Das verrechenbare EBITDA der OHG zum beträgt 80 Mio. € und das positive EBITDA zum 10 Mio. €.
Lösung:
Das Ausscheiden der B-GmbH zum stellt ein schädliches Ereignis i. S. d. § 4h Absatz 5 Satz 2 EStG dar. Da die B-GmbH unterjährig ausscheidet, bleibt der zum festgestellte Zinsvortrag für die Anwendung der Zinsschranke im Wirtschaftsjahr 02 erhalten, als er mit einem bis zu dem schädlichen Ereignis zu ermittelnden Nettozinsertrag, im Übrigen mit einem bis zu dem schädlichen Ereignis zu ermittelnden positiven EBITDA verrechnet werden kann. Im Übrigen geht der Zinsvortrag anteilig mit der Quote unter, mit der die B-GmbH an der OHG beteiligt war (§ 4h Absatz 5 Satz 2 EStG).
Zum liegen Nettozinsaufwendungen, jedoch kein Nettozinsertrag vor. Der Zinsvortrag (100 Mio. €) kann daher nur mit dem zum ermittelten positiven EBITDA i. H. v. 10 Mio. € verrechnet werden und bleibt insoweit (10 Mio. €) erhalten. Im Übrigen geht der Zinsvortrag (90 Mio. €) zu 60 % unter, d. h. 40 % (36 Mio. €) bleiben erhalten. Die Zinsaufwendungen des Wirtschaftsjahres 02 (60 Mio. €) werden um 10 und 36 Mio. € auf 106 Mio. € erhöht (§ 4h Absatz 1 Satz 6 EStG).
Nach Verrechnung der Zinsaufwendungen (106 Mio. €) mit dem Zinsertrag des Wirtschaftsjahres 02 (20 Mio. €) und mit dem verrechenbaren EBITDA des Wirtschaftsjahres 02 (80 Mio. €) verbleibt ein zum festzustellender Zinsvortrag i. H. v. 6 Mio. €.
62Im Fall einer Kürzung des dem Organträger zuzurechnenden Verlusts der Organgesellschaft aufgrund eines (mittelbaren) schädlichen Beteiligungserwerbs auf Ebene der Organgesellschaft gehen die aus der Organgesellschaft resultierenden (laufenden) Nettozinsaufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Gesamtaufwendungen der Organgesellschaft zum untergehenden Verlust anteilig unter.
Organträger (OT) und Organgesellschaft (OG) bilden einen körperschaftsteuerlichen Organkreis. Bis zum schädlichen Beteiligungserwerb fallen bei der OG folgende Einnahmen und Ausgaben an:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betriebseinnahmen | 220 | (davon
Zinserträge: 30) | ||
./. | div.
Aufwendungen | 200 | ||
./. | Zinsaufwendungen | 320 | ||
Verlust | 300 |
Lösung:
Aufgrund der „gleichrangigen“ Zuordnung der Zinsaufwendungen gehen diese entsprechend dem Verhältnis der Gesamtaufwendungen zum untergehenden Verlust anteilig unter. Die Zinsaufwendungen (320) haben im Vergleich zu den sonstigen Aufwendungen (200) im Verhältnis 8/13 zu 5/13 zum Verlust beigetragen. Bei anteiliger Verteilung entfallen auf den Verlust (300) Zinsaufwendungen i. H. v. 184,62 (300 * 8/13) und sonstige Aufwendungen i. H. v. 115,38 (300 * 5/13). Auf Ebene des Organträgers werden somit Nettozinsaufwendungen von 105,38 (320 ./. 30 ./. 184,62) hinzugerechnet.
635. Mitunternehmerschaften
64Zu Sonderbetriebsvermögen und Sondervergütungen von Mitunternehmern siehe Rn. 6 und 22.
65Die Ermittlung der nicht abziehbaren Zinsaufwendungen erfolgt betriebsbezogen. Nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind den Mitunternehmern auch dann nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn es sich um Zinsaufwendungen aus dem Sonderbetriebsvermögensbereich eines Mitunternehmers handelt.
66Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer Gesellschaft geht der Zinsvortrag anteilig mit der Quote unter, mit der der ausgeschiedene Mitunternehmer an der Gesellschaft beteiligt war (§ 4h Absatz 5 Satz 2 EStG).
An der ABC-OHG sind die A-GmbH zu 10 %, die B-GmbH zu 60 %, die C-GmbH zu 30 % beteiligt. Alle Gesellschaften gehören einem Konzern an. Der Gewinnverteilungsschlüssel der OHG richtet sich nach den Beteiligungsquoten. Der Gewinn der OHG (Gesamthandsbereich) beträgt am 10 Mio. €. Die A-GmbH hat ihre Beteiligung fremdfinanziert. Es entstehen bis zum im Sonderbetriebsvermögensbereich der A-GmbH Sonderbetriebsausgaben i. H. v. 7 Mio. €. Der OHG gelingt der Escape nicht.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Am
scheidet | |
a) die
A-GmbH | |
b) die
C-GmbH |
aus.
Lösung:
1. Gewinnverteilung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
A (10
%) | B (60
%) | C (30
%) | ||
Gesamthand | 10.000.000 | 1.000.000 | 6.000.000 | 3.000.000 |
SBA | ./.
7.000.000 | ./.
7.000.000 | ||
Gewinn | 3.000.000 | ./.
6.000.000 | 6.000.000 | 3.000.000 |
2. Ermittlung der abziehbaren Zinsen:
Der nach § 4h Absatz 1 Satz 2 korrigierte maßgebliche Gewinn beträgt 3 Mio. € + 7 Mio. € = 10 Mio. €.
Die abziehbaren Zinsen betragen 10 Mio. € * 30% = 3 Mio. €.
3. Ermittlung des Zinsvortrags:
7 Mio. € ./. 3 Mio. € = 4 Mio. €.
4. Gewinnverteilung nach Anwendung der Zinsschranke:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
A (10
%) | B (60
%) | C (30
%) | ||
Gesamthand | 10.000.000 | 1.000.000 | 6.000.000 | 3.000.000 |
SBA | ./.
7.000.000 | ./.
7.000.000 | ||
3.000.000 | ./.
6.000.000 | 6.000.000 | 3.000.000 | |
Nicht
abziehbare Zinsen | 4.000.000 | 400.000 | 2.400.000 | 1.200.000 |
Gewinn | 7.000.000 | ./.
5.600.000 | 8.400.000 | 4.200.000 |
5. Untergehender Zinsvortrag nach § 4h Absatz 5 Satz 2 EStG:
bei Ausscheiden der A-GmbH: 4 Mio. € * 10/100 = 0,4 Mio. €,
bei Ausscheiden der C-GmbH: 4 Mio. € * 30/100 = 1,2 Mio. €.
6. Organschaften
67Zur Behandlung der Organschaft als Betrieb siehe Rn. 10 und 81.
68Zur Freigrenze bei Organschaft siehe Rn. 73.
III. Ausnahmetatbestände (§ 4h Absatz 2 EStG)
69§ 4h Absatz 2 EStG sieht drei Ausnahmen von der Zinsschranke vor:
a) Freigrenze
b) Stand-alone-Klausel
c) Eigenkapital-Escape
1. Nichtanwendbarkeit der Ausnahmetatbestände auf Zinsvorträge
70§ 4h Absatz 2 EStG findet nach § 4h Absatz 1 Satz 7 EStG keine Anwendung, soweit Zinsaufwendungen aufgrund eines Zinsvortrags erhöht wurden (siehe Rn. 54 und 55).
2. Freigrenze
71Die Zinsschranke kommt nicht zur Anwendung, wenn die Nettozinsaufwendungen des Betriebs weniger als drei Millionen Euro betragen (Freigrenze des § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a EStG).
72Die Freigrenze ist betriebsbezogen.
73Die Freigrenze wird für den Organkreis nur einmal gewährt.
74Die Freigrenze bezieht sich auf das jeweilige Wirtschaftsjahr des Betriebs.
3. Stand-alone-Klausel
75Die Stand-alone-Klausel kommt zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige keiner Person im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG nahesteht (insbesondere Beteiligungen i. H. v. mindestens 25 %) und über keine Betriebsstätte außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung befindet (Stand-alone-Klausel, § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b EStG). Nahestehende Personen können nach § 1 Absatz 1 Satz 2 AStG auch Personengesellschaften sein, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 AStG erfüllen. Zur Inanspruchnahme der Stand-alone-Klausel müssen diese Voraussetzungen während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegen.
76An die Stelle des Steuerpflichtigen tritt für Zwecke des § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b EStG bei Personengesellschaften oder Mitunternehmerschaften die Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft (§ 4h Absatz 2 Satz 3 EStG).
4. Eigenkapitalvergleich bei konzernzugehörigen Betrieben (Eigenkapital-Escape)
77Nach § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2 EStG unterliegt der Zinsabzug nicht den Beschränkungen des § 4h Absatz 1 EStG, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs die Eigenkapitalquote des Konzerns um nicht mehr als zwei Prozentpunkte unterschreitet. Die Eigenkapitalquote ermittelt sich als Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme (§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 3 EStG).
a) Konzernbegriff
78Ob ein Betrieb konzernzugehörig ist, bestimmt sich nach § 4h Absatz 3 Satz 4 EStG. Ein Betrieb gehört danach zu einem Konzern, wenn er nach dem einschlägigen Rechnungslegungsstandard in einen Konzernabschluss einbezogen wird. Sofern ein Wahlrecht zur Einbeziehung in einen Konzernabschluss besteht, liegt ein konzernzugehöriger Betrieb im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 4 EStG nur dann vor, wenn eine Konsolidierung tatsächlich vorgenommen wird.
79Gemeinschaftlich geführte Unternehmen nach § 310 HGB oder vergleichbare Unternehmen, die nach anderen zur Anwendung kommenden Rechnungslegungsstandards (z. B. IFRS 11) nur anteilmäßig in den Konzernabschluss einbezogen werden, gehören nicht zu einem Konzern i. S. der Escape-Klausel. Gleiches gilt für assoziierte Unternehmen (§ 311 HGB) oder diesen vergleichbare Unternehmen.
80Ein Einzelunternehmer oder eine Gesellschaft begründet nicht bereits deshalb einen Konzern, weil er oder sie eine oder mehrere Betriebsstätten im Ausland hat. Für die Dotation der Betriebsstätte mit Eigenkapital gelten die Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze nach dem BStBl 1999 I S. 1076 bzw. vom , BStBl 2017 I S. 182 (zur Anwendung vgl. Rn. 460 ff. des .
81Ein Organkreis gilt als ein Betrieb (§ 15 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 KStG) und bildet für sich allein keinen Konzern im Sinne der Zinsschranke.
82Zweckgesellschaften sind für Zwecke der Zinsschranke konzernangehörige Betriebe, wenn nach dem jeweils zur Anwendung kommenden Rechnungslegungsstandard eine Konsolidierung in den Konzernabschluss erfolgt.
83Für die Frage, ob und zu welchem Konzern ein Betrieb gehört, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse am vorangegangenen Abschlussstichtag abzustellen. Das gilt auch für die Fälle des unterjährigen Erwerbs oder der unterjährigen Veräußerung von Gesellschaften.
84Bei Neugründung einer Gesellschaft, einschließlich der Neugründung durch Umwandlung, gilt die Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Neugründung für Zwecke der Zinsschranke als konzernangehörig. Entsteht ein Konzern im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 4 EStG neu, gelten die einzelnen Betriebe erst zum folgenden Abschlussstichtag als konzernangehörig.
b) Eigenkapital-Escape
85Für die Anwendung der Escape-Klausel ist auf die Eigenkapitalquote am vorangegangenen Abschlussstichtag abzustellen (§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 1 EStG). Bei Neugründung eines Betriebs wird ausnahmsweise auf das Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz abgestellt. Die Eigenkapitalquote des Betriebs ist mit der Eigenkapitalquote des Konzerns am vorangegangenen Abschlussstichtag zu vergleichen. Der Konzernabschluss wird nicht um den neu gegründeten Betrieb erweitert. Weicht der Abschlussstichtag des Betriebs vom Abschlussstichtag des Konzerns ab, ist für den Vergleich der Eigenkapitalquoten derjenige Abschluss des Betriebs maßgeblich, der in den Konzernabschluss eingegangen ist. Es kann sich dabei um einen Zwischenabschluss handeln (vgl. z. B. bei Abschlüssen nach dem Handelsgesetzbuch § 299 Absatz 2 HGB).
86Für den Eigenkapitalvergleich sind der bestehende Konzernabschluss und der bestehende Abschluss des Betriebs zugrunde zu legen. Die für den Eigenkapitalvergleich erforderlichen Korrekturen von Eigenkapital und Bilanzsumme des Konzernabschlusses oder/und des Abschlusses des Betriebs sind außerhalb des Abschlusses in einer Nebenrechnung vorzunehmen.
87Bestehende Konzernabschlüsse werden grundsätzlich unverändert für den Eigenkapitalvergleich herangezogen, wenn sie nach den §§ 291, 292 und 315a HGB befreiende Wirkung haben.
88Bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote des Betriebs sind Vermögensgegenstände und Schulden, einschließlich Rückstellungen, Bilanzierungshilfen, Rechnungsabgrenzungsposten u. Ä., sofern sie im Konzernabschluss enthalten sind, mit den dort abgebildeten Werten anzusetzen. Ein im Konzernabschluss enthaltener Firmenwert und im Rahmen eines Beteiligungserwerbs mitbezahlte stille Reserven der Beteiligungsgesellschaft sind dem Betrieb zuzuordnen, soweit sie auf diesen entfallen. Die Bilanzsumme des Betriebs ist ggf. anzupassen.
89Die in § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 5 EStG vorgesehene Kürzung der Anteile an anderen inländischen und ausländischen Konzerngesellschaften umfasst auch die Beteiligungen an Mitunternehmerschaften. Die Beteiligungshöhe ist unmaßgeblich. Eine Kürzung um eigene Anteile und um Anteile an nicht konzernangehörigen Gesellschaften unterbleibt.
90Bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote des Betriebs ist das nach den jeweils relevanten Rechnungslegungsstandards ermittelte Eigenkapital um folgende Größen zu modifizieren (§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 5 bis 7 EStG):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
+ | im
Konzernabschluss enthaltener Firmenwert, soweit er auf den Betrieb
entfällt, |
+ ./. | Korrektur
der Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden (Ausweis - vorbehaltlich
der Rn. 88 - mit den im Konzernabschluss enthaltenen Werten), |
./. | Eigenkapital, das keine Stimmrechte vermittelt - mit Ausnahme von
Vorzugsaktien -, |
./. | Anteile an
anderen Konzerngesellschaften, |
./. | Einlagen
der letzten sechs Monate vor dem maßgeblichen Abschlussstichtag, soweit ihnen
Entnahmen oder Ausschüttungen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem
maßgeblichen Abschlussstichtag gegenüberstehen; |
+ ./. | Sonderbetriebsvermögen ist dem Betrieb der Mitunternehmerschaft
zuzuordnen. |
91Die Bilanzsumme des Betriebs ist wie folgt zu verändern:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
+ | im
Konzernabschluss enthaltener Firmenwert, soweit er auf den Betrieb
entfällt, |
+ ./. | Korrektur
der Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden (Ausweis - vorbehaltlich
der Rn. 88 - mit den im Konzernabschluss enthaltenen Werten), |
./. | Anteile an
anderen Konzerngesellschaften, |
./. | Einlagen
der letzten sechs Monate vor dem maßgeblichen Abschlussstichtag, soweit ihnen
Entnahmen oder Ausschüttungen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem
maßgeblichen Abschlussstichtag gegenüberstehen, |
./. | Kapitalforderungen, die nicht im Konzernabschluss ausgewiesen sind
und denen Verbindlichkeiten im Sinne des
§ 4h
Absatz 3 EStG in mindestens gleicher Höhe
gegenüberstehen; |
+ ./. | Sonderbetriebsvermögen ist dem Betrieb der Mitunternehmerschaft
zuzuordnen. |
92Der Eigenkapitalvergleich hat grundsätzlich auch dann auf der Grundlage von nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellten Abschlüssen zu erfolgen, wenn bislang kein Konzernabschluss erstellt wurde (§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 8 EStG). Hiervon abweichend können Abschlüsse nach dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verwendet werden, wenn kein Konzernabschluss nach den IFRS zu erstellen und offen zu legen ist und für keines der letzten fünf Wirtschaftsjahre ein Konzernabschluss nach den IFRS erstellt wurde.
93Nach den Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten von Amerika (US-GAAP) aufzustellende und offenzulegende Abschlüsse sind zu verwenden, wenn kein Konzernabschluss nach den IFRS oder dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu erstellen und offen zu legen ist.
94Entspricht der Jahresabschluss bzw. Einzelabschluss des Betriebs nicht dem Rechnungslegungsstandard des Konzernabschlusses ist nach § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 11 EStG eine Überleitungsrechnung zu erstellen, die einer prüferischen Durchsicht nach den Grundsätzen des Prüfungsstandards IDW PS 900 zu unterziehen ist (BT-Drs. 16/4841 S. 49). Maßgeblich ist hier dann der Rechnungslegungsstandard des Konzernabschlusses.
95Ist der – als ein Betrieb im Sinne der Zinsschranke geltende – Organkreis in einen Konzern einzubeziehen, ist für Zwecke des Eigenkapitalvergleichs anstelle eines nur für Zwecke der Zinsschranke konsolidierten Organkreisabschlusses („Teilkonzernabschluss“) auch eine „Überleitungsrechnung“ aus den Einzelabschlüssen der beteiligten Unternehmen (mit anschließender prüferischer Durchsicht) ausreichend.
IV. Gesellschafterfremdfinanzierung
96Ein zu einem Konzern gehörender Rechtsträger kann die Escape-Klausel des § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c EStG nur in Anspruch nehmen, wenn ihm der Nachweis im Sinne des § 8a Absatz 3 Satz 1 KStG für sämtliche zum Konzern gehörende Rechtsträger gelingt. § 8a Absatz 3 KStG setzt eine schädliche Fremdfinanzierung irgendeiner inländischen oder ausländischen Konzerngesellschaft durch unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Viertel am Kapital beteiligte (wesentlich beteiligte) nicht konzernangehörige Anteilseigner dieser oder einer anderen Konzerngesellschaft, diesen Anteilseignern nahestehende Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG oder Dritten, die auf diese wesentlich beteiligten Anteilseigner oder die nahestehenden Personen zurückgreifen können, voraus. Es muss sich dabei nicht um eine Fremdfinanzierung des Rechtsträgers handeln, auf den § 4h Absatz 1 EStG Anwendung findet.
97Konzerninterne Finanzierungen führen nicht zu einer schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung im Sinne von § 8a Absatz 3 KStG; dies gilt z. B. auch für konzerninterne Bürgschaften.
98Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen werden für die Beurteilung, ob ein Gesellschafter wesentlich beteiligt ist, zusammengerechnet; mittelbare Beteiligungen reichen aus.
99Eine Gesellschafterfremdfinanzierung ist schädlich, wenn die auf sie entfallene Vergütung mehr als 10 % des Nettozinsaufwands der Gesellschaft beträgt. Es werden die Vergütungen für Fremdkapital aller Gesellschafter einschließlich nahestehender Personen und rückgriffsberechtigter Dritter im Sinne des § 8a Absatz 3 Satz 1 KStG bezogen auf den jeweiligen Rechtsträger zusammengerechnet (Gesamtbetrachtung).
100Einbezogen werden Gesellschafterfremdfinanzierungen unabhängig davon, ob sie sich auf den inländischen oder ausländischen Gewinn des Rechtsträgers auswirken. Gesellschafterfremdfinanzierungen der Vorjahre, die zu einem Zinsvortrag geworden sind, sind für die Berechnung der Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a Absatz 3 KStG in der Vergleichsgröße „Summe der Vergütungen für Gesellschafterfremdkapital nach § 8a Absatz 3 KStG“ der Folgejahre nicht erneut zu erfassen. Zinsaufwendungen, die aus einem Zinsvortrag aus Vorjahren stammen, sind bei der Ermittlung der Vergleichsgröße „Nettozinsaufwendungen“ ebenfalls nicht erneut zu erfassen.
101Ein konkreter, rechtlich durchsetzbarer Anspruch (z. B. aufgrund einer Garantieerklärung oder einer Bürgschaft), eine Vermerkpflicht in der Bilanz, eine dingliche Sicherheit (z. B. Sicherungseigentum, Grundschuld) oder eine harte bzw. weiche Patronatserklärung vermögen einen Rückgriff im Sinne der Rn. 96 ff. zu begründen, sind hierfür aber nicht erforderlich. Es genügt bereits, wenn der Anteilseigner oder die ihm nahestehende Person dem Dritten gegenüber faktisch für die Erfüllung der Schuld einsteht. Insbesondere werden auch Gestaltungen erfasst, bei denen eine Bank der Kapitalgesellschaft ein Darlehen gewährt und der Anteilseigner seinerseits bei der Bank eine Einlage unterhält (sog. Back-to-back-Finanzierung); die Abtretung der Einlageforderung an die Bank ist nicht Voraussetzung. Auch die Verpfändung der Anteile an der fremdfinanzierten Gesellschaft begründet einen Rückgriff.
V. Öffentliche Private Partnerschaften
102Zur Anwendung der Zinsschranke auf Öffentlich Private Partnerschaften - ÖPP (Public Private Partnerships - PPP) gilt Folgendes:
1. Grundlagen
103Unter ÖPP ist eine vertraglich geregelte und langfristig angelegte Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Privatwirtschaft zur wirtschaftlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verstehen, wobei der private Partner regelmäßig die Planung, den Bau, die Finanzierung, den Betrieb und ggf. die Verwertung des Projektgegenstands übernimmt. Als Vertragsmodelle kommen dabei im Wesentlichen das Inhabermodell, das Erwerbermodell, das Vermietungsmodell, das Leasingmodell, das Contracting-Modell sowie das Konzessionsmodell in Betracht. Die Projekte können sowohl im Rahmen von bereits bestehenden Betrieben als auch im Rahmen von für Zwecke des Projekts gegründeten Gesellschaften abgewickelt werden, ggf. unter Beteiligung des öffentlichen Auftraggebers als Gesellschafter (Gesellschaftsmodell).
2. Grundsätze
104Die Zurechnung der Wirtschaftsgüter, die Gegenstand eines ÖPP-Vertrags sind, ist von der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung und deren tatsächlicher Durchführung abhängig. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im Einzelfall nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden, wem die Gegenstände zuzurechnen sind. Die in Rn. 15, 30 und 33 ff. dargelegten Grundsätze zur Auf- und Abzinsung und zur Abtretung von Forderungen sind auch auf Vertragsbeziehungen im Rahmen von ÖPP anzuwenden.
3. Inhabermodell/Erwerbermodell
105Kennzeichnend für das Inhaber- und das Erwerbermodell ist es, dass die öffentliche Hand nach Übergabe und Abnahme des Projektgegenstands zivilrechtlicher und wirtschaftlicher (beim Inhabermodell) oder zumindest wirtschaftlicher Eigentümer (beim Erwerbermodell) des Projektgegenstands wird. Zur Refinanzierung seiner Aufwendungen erhält der private Auftragnehmer ein monatliches Leistungsentgelt vom öffentlichen Auftraggeber. Wird hinsichtlich der über die Vertragslaufzeit gestundeten Forderung des privaten Auftragnehmers eine gesonderte Kreditvereinbarung getroffen, stellen die vereinbarten Vergütungen beim privaten Auftragnehmer Zinserträge und beim öffentlichen Auftraggeber Zinsaufwendungen dar. Fehlt eine gesonderte Zinsvereinbarung, ist die Forderung des privaten Auftragnehmers mit dem Barwert zu bilanzieren. Entsprechend Rn. 30 entstehen beim privaten Auftragnehmer sukzessive Zinserträge und beim öffentlichen Auftraggeber sukzessive Zinsaufwendungen.
4. Vermietungsmodell
106Kennzeichnend für das Vermietungsmodell ist es, dass das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum am Projektgegenstand während der gesamten Vertragslaufzeit beim privaten Auftragnehmer liegt. Mietzahlungen, die durch die öffentliche Hand an den privaten Auftragnehmer geleistet werden, enthalten keinen Zinsanteil und führen bei diesem nicht zu Zinserträgen, die zur Saldierung mit Zinsaufwendungen im Rahmen der Zinsschranke berechtigen.
Die Forfaitierung von künftigen Mieterlösen durch den privaten Auftragnehmer führt unter den Voraussetzungen der Rn. 40 ff. bei diesem zu Zinsaufwendungen.
5. Leasingmodell
107In Leasingraten enthaltene Zinsanteile führen nach Maßgabe der Rn. 30 zu Zinserträgen beim privaten Auftragnehmer als Leasinggeber und zu Zinsaufwendungen beim öffentlichen Auftraggeber als Leasingnehmer.
Die Forfaitierung von künftigen Leasingerlösen durch den privaten Auftragnehmer führt unter den Voraussetzungen der Rn. 40 ff. bei diesem zu Zinsaufwendungen.
6. Contracting-Modell
108Vertragsgegenstand ist regelmäßig der Einbau und der Betrieb von technischen Anlagen in Gebäuden. Entsprechend den für Mietereinbauten geltenden Grundsätzen ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen, wem die Contracting-Anlage bilanzsteuerlich zuzurechnen ist. Im Falle der Zurechnung zum privaten Auftragnehmer gelten die Ausführungen zu Rn. 106 und im Falle der Zurechnung zum öffentlichen Auftraggeber die Ausführungen in Rn. 105 entsprechend.
7. Konzessionsmodell
109Bei ÖPP, die vertraglich über das Konzessionsmodell abgewickelt werden, besteht die Besonderheit, dass Nutzer des Projektgegenstands und ggf. der weiteren Leistungen des privaten Auftragnehmers nicht der öffentliche Auftraggeber, sondern Dritte sind. Die Dritten sind nicht Vertragspartner im Rahmen des Konzessionsvertrags, der zwischen dem privaten Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber abgeschlossen wird. Der öffentliche Auftraggeber räumt im Konzessionsvertrag dem privaten Auftragnehmer das Recht ein, sich durch Entgelte bzw. Gebühren der Nutzer zu refinanzieren.
Unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer Finanzierungsleistung des privaten Auftragnehmers, die bei diesem zu Zinserträgen führt, ist es, dass zumindest das wirtschaftliche Eigentum an dem Projektgegenstand beim öffentlichen Auftraggeber liegt bzw. spätestens bei Fertigstellung auf diesen übertragen wird. Soweit im Rahmen von Konzessionsverträgen gesonderte Darlehensvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien über die Finanzierungsleistungen des privaten Auftragnehmers getroffen werden, stellen die in Rechnung gestellten und gezahlten Zinsen beim privaten Auftragnehmer Zinserträge und beim öffentlichen Auftraggeber Zinsaufwendungen dar. Der private Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass die vereinbarte Vergütung marktüblich ist. Übersteigen die dem öffentlichen Auftraggeber in Rechnung gestellten und gezahlten Zinsen die Refinanzierungskosten des privaten Auftragnehmers, ist dies als Indiz gegen die Marktüblichkeit zu werten.
VI. Öffentliche Hand
110Betriebe gewerblicher Art und Beteiligungsgesellschaften der öffentlichen Hand sind jeweils eigenständige Steuerpflichtige im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 4 KStG.
111Körperschaften des öffentlichen Rechts und steuerbefreite Einrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 KStG erfüllen durch die Gewährung von Bürgschaften und anderen Sicherheiten bei der Finanzierung von Gesellschaften, an denen sie zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligt sind, nicht die Voraussetzungen einer Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a KStG, es sei denn, es handelt sich um eine Gestaltung, bei der der rückgriffsberechtigte Dritte der Kapitalgesellschaft ein Darlehen gewährt und die Körperschaft des öffentlichen Rechts ihrerseits gegen den Dritten oder eine diesem nahe stehende Person eine Forderung hat, auf die der Dritte zurückgreifen kann (sog. Back-to-back-Finanzierungen). Entsprechendes gilt im Fall einer gesamtschuldnerischen Mithaftung der öffentlichen Hand. Die öffentliche Hand erfüllt mit ihren wirtschaftlichen Betätigungen regelmäßig Aufgaben der Daseinsvorsorge im Rahmen gesetzlicher Vorgaben und unterliegt regelmäßig einer Aufsicht.
VII. Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte
112Zinsaufwendungen oder Zinserträge für Darlehen, die zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte verwendet und auf Grund von allgemeinen Förderbedingungen vergeben werden, stellen keine Zinsaufwendungen oder Zinserträge im Sinne der Zinsschranke dar, wenn es sich um mittelbar oder unmittelbar aus öffentlichen Haushalten gewährte Mittel der Europäischen Union, von Bund, Ländern, Gemeinden oder Mittel anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, 17 oder 18 KStG steuerbefreiten Einrichtung handelt und sämtliche geschaffenen Vermögenswerte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, der Projektbetreiber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist und die Einkünfte aus dem Infrastrukturprojekt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union der Besteuerung unterliegen.
113Nach § 4h Absatz 6 EStG von der Zinsschranke ausgenommene Darlehen können insbesondere sein:
Förderdarlehen der Förderinstitute (im Sinne der Verständigung zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik Deutschland über die Ausrichtung rechtlich selbstständiger Förderinstitute in Deutschland vom ),
öffentliche und nicht öffentliche Baudarlehen,
Wohnungsfürsorgemittel,
Mittel, die mit Auflagen (z. B. Belegungsrechten oder Mietpreisbindungen) verbunden sind.
114Bei der Ermittlung des zu verrechnenden EBITDA bleiben die gesamten Aufwendungen und Erträge, die auf das Infrastrukturprojekt entfallen, außer Ansatz (§ 4h Absatz 6 Satz 3 EStG).
Die A-GmbH betreibt ein Infrastrukturprojekt im Sinne des § 4h Satz 1 EStG. Das maßgebliche Einkommen im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 2 KStG beträgt 100 Mio. €. Die Erträge betragen 150 Mio. €, wovon 40 Mio. € auf das Infrastrukturprojekt entfallen. Die Aufwendungen betragen 50 Mio. €, wovon 20 Mio. € auf das Intrastrukturprojekt entfallen. In den auf das Infrastrukturprojekt entfallenden Aufwendungen sind Zinsaufwendungen i. H. v. 10 Mio. € enthalten. Die Aufwendungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Infrastrukturprojekt stehen, betragen 30 Mio. € und bestehen nur aus Zinsaufwendungen. Die Abschreibungen nach § 6 Absatz 2 und 2a sowie § 7 EStG sollen bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA außer Betracht bleiben.
Lösung:
Die auf das Intrastrukturstrukturprojekt entfallenden gesamten Aufwendungen und Erträge bleiben der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA außer Ansatz (§ 4h Absatz 6 Satz 3 EStG). Daher ist das maßgebliche Einkommen (100 Mio. €) um die gesamten auf das Infrastrukturobjekt entfallenden Aufwendungen (20 Mio. €) zu erhöhen und um die gesamten auf das Infrastrukturprojekt entfallenden Erträge (40 Mio. €) zu mindern. Das Einkommen nach Anwendung des § 4h Absatz 6 Satz 3 EStG beträgt somit 80 Mio. €. Da die auf das Infrastrukturprojekt entfallenden Zinsaufwendungen keine Zinsen im Sinne der Zinsschranke sind (§ 4h Absatz 6 Satz 1 EStG), ist das Einkommen (nach Anwendung des § 4h Absatz 6 Satz 3 EStG) nur um Zinsaufwendungen i. H. v. 30 Mio. € zu erhöhen (= 110 Mio. €), sodass das verrechenbare EBITDA 33 Mio. € (30 % von 110 Mio. €) beträgt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV C 2 -
S
2742-a/00028/012/001
Fundstelle(n):
PAAAJ-88208
1 (BStBl 2023 I S. 672).