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BGH Beschluss v. - I ZB 50/24

Instanzenzug: Az: 29 W (pat) 24/17 Beschluss

Gründe

11. Die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. S.       hat am gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass sie als Mitautorin des Handbuchs "Geigel, Der Haftpflichtprozess" und Mitherausgeberin der Zeitschrift "RdTW (Recht der Transportwirtschaft)" für die Antragsgegnerin tätig ist und diese Tätigkeiten nach der Entscheidung im Verfahren I ZB 16/20 aufgenommen hat. Die Parteien hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

22. Die angezeigten Umstände rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. S.      .

3a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Solche Zweifel können sich aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu den Parteien ergeben (, NJW-RR 2022, 1222 [juris Rn. 9]; Beschluss vom - I ZR 142/22, NJW-RR 2023, 431 [juris Rn. 5]; Beschluss vom - NotZ 1/23, juris Rn. 9). Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGH, NJW-RR 2022, 1222 [juris Rn. 9]; , juris Rn. 9).

4Grundsätzlich sind nur nahe persönliche oder enge geschäftliche Beziehungen zwischen dem Richter und einem Prozessbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Allgemeine berufliche Kontakte des Richters zu einer Partei ohne besondere Nähe oder Intensität reichen dagegen nicht aus (vgl. , NJW 2019, 308 [juris Rn. 6]; Beschluss vom - I ZB 16/20, juris Rn. 4; BGH, NJW-RR 2022, 1222 [juris Rn. 11]).

5b) Nach diesen Maßstäben gibt der Umstand, dass die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. S.       Mitautorin eines im Verlag der Antragsgegnerin erscheinenden Handbuchs und Mitherausgeberin einer von der Antragsgegnerin veröffentlichten Fachzeitschrift ist, bei verständiger Würdigung keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Unparteilichkeit. Die Tätigkeiten begründen für sich genommen wie auch in ihrer Gesamtheit lediglich eine allgemeine geschäftliche Verbindung zu der Antragsgegnerin, ohne dass Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende enge geschäftliche Zusammenarbeit bestehen.

Koch                                Löffler                                Pohl

                     Wille                            Crummenerl

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:060325BIZB50.24.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-87752