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BAG Urteil v. - 6 AZR 131/23

Förderung zum Flugkapitän - Seniorität - Gleichbehandlung

Gesetze: Art 9 Abs 3 GG, Art 12 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 1 TVG

Instanzenzug: Az: 12 Ca 155/22 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 7 Sa 411/22 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die (Be-)Förderung des Klägers zum Kapitän und die dabei anzuwendenden tarifvertraglichen Senioritätsregelungen. Nach der Seniorität, einer branchenspezifischen Art der Betriebszugehörigkeit, richtet sich in Luftverkehrsunternehmen typischerweise die Reihenfolge bei der Besetzung ausgeschriebener Schulungen zum Kapitän (sog. Förderung bzw. Upgrading), aber auch - neben weiteren Kriterien - bei der Berücksichtigung von Urlaubsanträgen sowie der Vergabe bestimmter freier Tage.

2Der Kläger ist im Anschluss an seine Tätigkeit als First Officer (Co-Pilot) bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden Air Berlin) nunmehr bei der Beklagten, die durch formwechselnde Umwandlung aus der Eurowings Luftverkehrs AG entstand, in gleicher Funktion beschäftigt. Seinen ersten kommerziellen Flug für die Beklagte erbrachte er am . Im Anstellungsvertrag vom ist nach der mit Rügen nicht angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsgerichts eine umfassende Bezugnahme auf die im Betrieb jeweils für die Berufsgruppe des Mitarbeiters einschlägigen, normativ geltenden Verbands- und Firmentarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung erfolgt.

3Bis zum fand bei der Beklagten der „Tarifvertrag Wechsel und Förderung für die Beschäftigten des Cockpitpersonals der Eurowings Luftverkehrs AG“ vom (im Folgenden TV WeFö) Anwendung. Dieser regelte ua. die Förderung zum Kapitän. Die dafür maßgeblichen Bestimmungen lauteten auszugsweise wie folgt:

4Der „Tarifvertrag Wachstum für die Beschäftigten des Cockpitpersonals der Eurowings GmbH“ vom (im Folgenden TV Wachstum) in Verbindung mit der letzten Änderungsvereinbarung vom lautet auszugsweise wie folgt:

5Die Beklagte stellte in den Jahren 2017 und 2018 ca. 300 Cockpitmitarbeiter von der ehemaligen Air Berlin nach den Maßgaben des TV Wachstum ein.

6Der am unterzeichnete „Tarifvertrag Karriere … für das Cockpitpersonal der Eurowings“ (im Folgenden TV Karriere), der ausweislich seines § 10 Abs. 1 mit dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft trat und den TV WeFö nahtlos ersetzte, enthält ua. neue Regelungen über die Förderung des Cockpitpersonals. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

7Noch auf Grundlage des TV WeFö erstellte die Beklagte am eine endgültige Senioritätsliste, auf der sich der Kläger auf Listenplatz 347 befand. Am veröffentlichte die Beklagte eine auf Grundlage des TV Karriere erstellte vorläufige Senioritätsliste. Diese wies den Kläger auf Listenplatz 504 aus. Gegen die vorläufige Senioritätsliste erhob die Personalvertretung Cockpit (im Folgenden PV Cockpit) für zahlreiche Beschäftigte der Beklagten Einspruch. Ein Teil der Einsprüche richtete sich gegen die Festsetzung bestimmter Senioritätsdaten in dieser Liste. Ein anderer Teil der Einsprüche, ua. der auf den Kläger bezogene, machte eine „ungerechte Behandlung“ geltend. Am wurde der den Kläger betreffende Einspruch zurückgewiesen. Am gab die Beklagte die endgültige Senioritätsliste gemäß TV Karriere bekannt. Auf dieser befand sich der Kläger nunmehr auf Platz 514.

8Bereits am hatte die Beklagte die innerbetriebliche Stellenausschreibung 70/21 veröffentlicht, der zufolge sie zwölf Co-Piloten für das Upgrading zum Kapitän mit Ausbildungsbeginn suchte. Die Auswahl sollte nach Seniorität gemäß § 5 Abs. 3 TV Karriere erfolgen. Der Kläger bewarb sich am hierauf. Er erfüllte die in der Stellenbeschreibung benannten sonstigen Anforderungen.

9Mit den am 6. bzw. veröffentlichten innerbetrieblichen Stellenausschreibungen 75/21, 76/21 und 77/21 suchte die Beklagte nach weiteren jeweils zwölf Co-Piloten für das Upgrading zum Kapitän. In den vorgenannten Stellenausschreibungen führte die Beklagte aus, dass die Auswahl wiederum nach Seniorität erfolge und erfolglose Bewerbungen von Mitarbeitern auf die Stellenausschreibung 70/21 mitberücksichtigt würden. Der Kläger erfüllte die in den Stellenausschreibungen jeweils benannten sonstigen Anforderungen.

10Die Beklagte besetzte alle in den genannten vier Stellenausschreibungen ausgeschriebenen Stellen mit auf der Grundlage der vorläufigen Senioritätsliste vom ausgewählten und nachfolgend über ca. zwei Monate mit erfolgreicher Prüfung ausgebildeten Bewerbern. Hierbei wurden ua. vier Personen ausgebildet und befördert, die sich in der auf Grundlage des TV WeFö erstellten endgültigen Senioritätsliste vom noch auf Positionen hinter dem Kläger befunden hatten.

11Den Kläger berücksichtigte die Beklagte nicht. Gemäß den tariflichen Regelungen sind Kapitäne mit der Erfahrungsstufe des Klägers in die Gehaltsstufe „Cpt 01“ einzugruppieren. In dieser Gehaltsstufe hätte der Kläger monatlich ein um 819,38 Euro brutto höheres Grundgehalt und eine um 600,00 Euro brutto höhere Flugzulage erhalten.

12Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe auf Grundlage der tariflichen Regelungen in Verbindung mit den Stellenausschreibungen einen Anspruch auf Ausbildung und Förderung zum Kapitän sowie auf entsprechende Vergütung bzw. Schadenersatz. Die Auswahl habe noch nach der gemäß dem TV WeFö erstellten endgültigen Senioritätsliste vom und nicht nach der vorläufigen Senioritätsliste vom gemäß dem TV Karriere erfolgen müssen. Das ergebe sich aus § 4 Abs. 8, 9 und § 2 Abs. 6 TV Karriere. Danach gelte ungeachtet der Veröffentlichung einer vorläufigen Liste die vorherige Liste, hier diejenige vom , stets bis zum Inkrafttreten der neuen endgültigen Liste fort. Zudem habe ein Einspruch gegen die vorläufige Liste aufschiebende Wirkung. Auswahlentscheidungen habe die Beklagte daher auch nach dem TV Karriere nur auf der Grundlage einer endgültigen Liste treffen dürfen.

13Jedenfalls habe die Senioritätsliste vom der Auswahlentscheidung deshalb zugrunde gelegt werden müssen, weil die Regelungen des TV Karriere gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen und dieser vollständig, jedenfalls aber teilweise unwirksam sei, so dass der TV WeFö weitergelte. Es fehle bereits an einem sachlichen Differenzierungskriterium. Die von den Tarifvertragsparteien getroffene Gruppenbildung erweise sich objektiv als willkürlich. Zudem sei es nicht sachgerecht, zur Ermittlung der Seniorität unterschiedliche Anknüpfungspunkte zu wählen und bei der Beschäftigtengruppe 2 von der Nichtberücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern abzurücken, um sodann für die Beschäftigten der Gruppe 3 wieder zu diesem Grundsatz zurückzukehren. Schließlich verstoße die Neuregelung der Senioritätsreihenfolge durch den TV Karriere gegen das Rückwirkungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

14Der Kläger hat zuletzt beantragt,

15Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Förderung.

16Ihm stünden wegen § 5 Abs. 7 TV WeFö und § 4 Abs. 10 TV Karriere aus diesen beiden Tarifverträgen bereits keine Ansprüche zu, die er individualrechtlich geltend machen könne. Jedenfalls seien die Förderungen anhand der hierfür maßgeblichen vorläufigen Senioritätsliste vom rechtmäßig erfolgt. Infolge der vollständigen Ersetzung des TV WeFö durch den TV Karriere am sei die Senioritätsliste vom nicht mehr anzuwenden gewesen. Dies entspreche auch der von den Tarifvertragsparteien mit dem TV Karriere beabsichtigten Neuregelung der Seniorität. Die Heranziehung der vorläufigen Senioritätsliste führe nur dazu, dass die Beklagte die Auswahl auf eigenes Risiko vorgenommen habe und sich gegenüber dem Kläger bei einer Verbesserung seiner Listenposition in der endgültigen Senioritätsliste vom nicht hätte darauf berufen können, dass die Stelle bereits besetzt sei.

17Der TV Karriere sei auch wirksam. Ziel des vor dem Hintergrund der Sondersituation der Insolvenz der Air Berlin geschlossenen TV Wachstum sei es gewesen, ein geordnetes Verfahren zu schaffen, das die Rekrutierung einer dreistelligen Zahl von Piloten in kurzer Zeit und in einem breiten „Erfahrungsmix“ ermöglicht habe. Mit den Neuregelungen zur Seniorität im TV Karriere sei eine Neuordnung des nach den Maßgaben des TV Wachstum eingestellten Personals bezweckt. Die ausschließliche Anknüpfung an die „Betriebszugehörigkeit“ sei nur dann angemessen, wenn der Flugbetrieb organisch wachse. Weil das Wachstum zwischen dem und dem aber in einer großen Welle erfolgt sei und erfahrene Piloten betroffen habe, sei es sachgerecht, für Neuzugänge in dieser Phase weitere Kriterien - wie die Berufserfahrung - heranzuziehen. Es sei nicht angemessen, diese Cockpitmitarbeiter trotz relevanter Flugerfahrung wie Berufsanfänger zu behandeln.

18Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Gründe

19Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte hat ihre streitbefangenen Auswahlentscheidungen zutreffend nicht anhand der Senioritätsliste vom , sondern anhand der auf den Senioritätsregelungen des rechtswirksamen TV Karriere beruhenden vorläufigen Senioritätsliste vom getroffen.

20I. Der zulässige Antrag zu 1 a ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausbildung und Förderung zum Kapitän A320 aufgrund der Stellenausschreibung 70/21. Die Beklagte musste die dort ausgeschriebenen Stellen entgegen der Annahme der Revision nicht mehr nach der Senioritätsliste vom besetzen.

211. § 4 Abs. 10 TV Karriere steht ebenso wenig wie die gleichlautende Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 7 TV WeFö weder der Zulässigkeit noch der Begründetheit der Klage entgegen. Beide Bestimmungen haben keine verfahrensrechtliche Bedeutung und schränken das Recht eines tarifunterworfenen Angestellten, vor den Gerichten für Arbeitssachen Rechtsschutz zu begehren, nicht ein. Sie schließen nur individuelle Ansprüche hinsichtlich der Feststellung eines bestimmten Senioritätsranges oder auf Korrektur der Senioritätsliste aus, nicht dagegen die gerichtliche Überprüfung einer auf den tariflichen Vorgaben beruhenden Auswahlentscheidung der Beklagten (vgl.  - zu A 1 b der Gründe mwN und zu A 2 c aa, bb (2) (d) der Gründe, BAGE 109, 153; - 4 AZR 278/84 - juris-Rn. 13, 15; - 4 AZR 271/72 - juris-Rn. 27).

222. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Antrag bereits deswegen unbegründet ist, weil der Beklagten die Erfüllung des Klagebegehrens wegen der zwischenzeitlichen Durchführung der Schulung und anderweitigen Besetzung der Kapitänsstellen unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB; vgl. für den Fall einer Konkurrentenklage  - Rn. 35 ff.; - 9 AZR 70/07 - Rn. 25 mwN, BAGE 126, 26; für die Gutschrift auf einem wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits geschlossenen Arbeitszeitkonto  - Rn. 21 f.), oder ob es der Beklagten wegen der Vereitelung effektiven Rechtsschutzes entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB verwehrt sein könnte, sich gegenüber dem Kläger auf die anderweitige Stellenbesetzung zu berufen (vgl. zu einer solchen Konstellation im Fall einer Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst  - Rn. 26, aaO).

233. Der Antrag ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Senioritätsliste vom gemäß TV WeFö der vorliegend in Streit stehenden Auswahlentscheidung der Beklagten nicht zugrunde zu legen war. Die aufgrund der Stellenausschreibung 70/21 zu besetzenden Stellen waren bereits nach den Senioritätsregelungen der Anlage 1 zum TV Karriere (künftig Anlage 1) zu vergeben. Das ergibt die vom Landesarbeitsgericht zutreffend vorgenommene Auslegung dieses Tarifvertrags (vgl. ausführlich zu den Auslegungsgrundsätzen zuletzt zB  - Rn. 13 mwN, BAGE 180, 279). Das wiederum bedingt auch ohne ausdrückliche Anordnung der Tarifvertragsparteien das Außerkrafttreten der Liste vom für die Beschäftigten der Gruppe 2 der Anlage 1, zu der der Kläger gehört.

24a) Für dieses Verständnis spricht bereits der insoweit eindeutige Tarifwortlaut. Gemäß § 2 Abs. 5 TV Karriere ist nach Abschluss dieses Tarifvertrags die Senioritätsreihenfolge nach den Bestimmungen der Anlage 1 „einmalig neu zu ermitteln“. Vergleichbar heißt es im zweiten Absatz der Präambel der Anlage 1, dass die Tarifvertragsparteien nicht nur die regelmäßig im jährlichen Turnus vorzunehmende Erstellung der Senioritätsliste neuen Regularien unterwerfen wollen, sondern „auch die einmalige Neuordnung der Seniorität nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Tarifvertrages“ vereinbaren. Diese Vereinbarung haben die Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 1 der Anlage 1 für alle bis zum Inkrafttreten des TV Karriere am eingestellten (Bestands-)Beschäftigten umgesetzt. Damit bringen sie klar ihren Willen zum Ausdruck, dass mit Inkrafttreten des TV Karriere sofort und ausschließlich dessen Senioritätsregelungen anzuwenden sind und alleinige Grundlage von Auswahlentscheidungen sein sollen. Eine Fortgeltung von Senioritätslisten, die noch nach den Bestimmungen des gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 TV Karriere am durch den TV Karriere abgelösten TV WeFö aufgestellt worden sind, haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht gewollt.

25b) Diesem Wortlautverständnis entspricht die Tarifsystematik.

26aa) Insbesondere der Umstand, dass in § 4 Abs. 9 TV Karriere - im Gegensatz zum vorhergehenden Absatz 8, der die turnusmäßige Erstellung der Senioritätsliste und damit die künftige „Fortschreibung“ der einmalig neu festgelegten Reihenfolge betrifft - nicht bestimmt ist, dass im Interimszeitraum zwischen Übergabe und Veröffentlichung der vorläufigen, nach den neuen Kriterien der Anlage 1 erstellten Senioritätsliste sowie Veröffentlichung und Inkraftsetzen der endgültigen Senioritätsliste auf die „dann noch gültige“ Liste des Vorjahres zurückzugreifen ist, spricht gegen eine Heranziehung der Senioritätsliste vom in diesem Interregnum. Dabei handelt es sich nicht um ein Versehen der Tarifvertragsparteien, sondern um eine wegen Art. 9 Abs. 3 GG auch von den Gerichten zu akzeptierende bewusste Regelung. Den Tarifvertragsparteien war bei Abschluss des TV Karriere am bekannt, dass der in § 4 Abs. 8 Satz 3 TV Karriere für die Weitergeltung der vorherigen Liste festgelegte Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni im Fall der Neuermittlung der Senioritätsreihenfolge nicht mehr zutreffen würde. Ebenso war ihnen bekannt, dass die letzte, noch nach den Kriterien des TV WeFö erstellte Senioritätsliste vom die durch die Anlage 1 erfolgende Neuordnung der Senioritätsreihenfolge nicht abbildete. Konsequent haben sie in § 4 Abs. 9 TV Karriere keine Regelung für einen Rückgriff auf diese Liste getroffen und sich damit bewusst gegen deren Weitergeltung bis zum Inkrafttreten der ersten endgültigen, nach den Kriterien der Anlage 1 erstellten Senioritätsreihenfolge entschieden.

27bb) Diese Überlegung wird weiter gestützt durch die Regelungen in § 2 Abs. 5 TV Karriere, wonach unmittelbar nach Tarifabschluss die Reihenfolge „neu ermittelt“ wird, sowie in § 3 der Anlage 1. Danach wird in der Beschäftigtengruppe 1 die Senioritätsreihenfolge nach der „zum Zeitpunkt (der Erstellung der vorläufigen Liste) gültigen“ Liste, mithin der Liste vom , festgelegt. Demgegenüber werden für die Reihung in den Gruppen 2 und 3 die relevanten Daten neu erhoben und die Senioritätspunkte für die Gruppe 2 nach den am Stichtag vorliegenden Angaben ermittelt. Die Tarifvertragsparteien unterscheiden somit bewusst zwischen einer (weiteren) Reihung nach der Senioritätsliste vom in Gruppe 1 und einer „echten“ Neuermittlung der Seniorität entsprechend der Vorgaben des TV Karriere in den Gruppen 2 und 3. Für die beiden letztgenannten Gruppen soll ersichtlich die Reihung nach der Liste vom auch nicht vorübergehend bis zum Inkrafttreten der ersten endgültigen Liste nach dem TV Karriere fortgelten.

28cc) Vorstehendes systematische Verständnis findet auch in § 1 der Anlage 1 seinen Niederschlag. Wenn die Tarifvertragsparteien in dessen Absatz 2 eine Einsortierung der in Anwendung des dort genannten TV Ready Entry vom eingestellten Beschäftigten erst anlässlich der turnusgemäßen Neuerstellung der Senioritätsliste vorsehen, können sie mit der einmaligen Neuermittlung der Senioritätsreihenfolge für die Bestandsbeschäftigten nach Absatz 1, der eine entsprechende Verzögerung des Wirksamwerdens der neuen Reihenfolge nicht anordnet, nur eine sofortige und unverzügliche Umsetzung der Vorgaben des TV Karriere gewollt haben.

29c) Allein das Wortlaut und Systematik entnommene Verständnis entspricht Sinn und Zweck des TV Karriere. Wie die benannten Bestimmungen sowie insbesondere die Präambel der Anlage 1 belegen, beabsichtigten die Tarifvertragsparteien vor dem Hintergrund des Umstands, dass die Beklagte innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums viele Piloten mit Berufserfahrung eingestellt hat, eine unverzügliche Neuordnung der Senioritätsreihenfolge. Dabei gingen sie davon aus, dass üblicherweise die Beschäftigungsdauer bei der Beklagten der erworbenen Berufserfahrung entspricht, weil in der Regel Berufsanfänger eingestellt werden. Für die Beschäftigtengruppe 2 traf dies nach Auffassung der Tarifvertragsparteien jedoch nicht zu, weshalb sie für diese die Berücksichtigung der Berufserfahrung als Pilot, auch wenn sie auf einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber beruht, als weiteres Ordnungsmerkmal neben der Zugehörigkeit zur Eurowings Gruppe als angemessen erachteten. Ihr Ziel der unverzüglichen Neuordnung der Reihenfolge unter Berücksichtigung der bei anderen Fluggesellschaften erworbenen Berufserfahrung hätten die Tarifvertragsparteien aber nicht erreichen können, wenn die letzte, nach dem TV WeFö erstellte Senioritätsliste, die diese Berufserfahrung gerade nicht berücksichtigte, bis zum Inkrafttreten der nach der Anlage 1 erstellten Liste weiterhin Grundlage von Auswahlentscheidungen der Beklagten hätte sein sollen. Im Übrigen wären insbesondere die Sonderregelungen zum Verfahrensablauf in § 4 Abs. 9 TV Karriere, § 3 Abs. 2 der Anlage 1 sowie die grundlegende Bestimmung in § 2 Abs. 5 TV Karriere obsolet, wenn der Neuermittlung der Senioritätsreihenfolge erst im Rahmen der turnusmäßigen Überarbeitung der Liste gemäß § 4 Abs. 1, 8 TV Karriere Bedeutung zukäme.

30d) Angesichts dieser tariflichen Ausgestaltung hätten die Tarifvertragsparteien entgegen der Annahme der Revision nicht ausdrücklich anordnen müssen, dass sie von einem vermeintlichen Grundsatz: „Die letzte endgültige Liste gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen endgültigen Liste weiter.“, abweichen wollten. Vielmehr wäre umgekehrt die Anordnung erforderlich gewesen, dass die letzte endgültige Liste vom für Auswahlentscheidungen der Beklagten bis zum Inkrafttreten der ersten endgültigen, nach der Anlage 1 erstellten Liste weitergelten sollte. Daran fehlt es.

31e) Damit bestand bis zum gar keine und bis zum keine endgültige Senioritätsliste. Das führt - anders als die Revision meint - nicht dazu, dass bis zum gar keine Auswahlentscheidungen möglich gewesen wären. Vielmehr musste die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt den Senioritätsrang unter Beachtung der tariflichen Vorgaben des für solche Entscheidungen ab dem allein maßgeblichen TV Karriere ermitteln (vgl.  - juris-Rn. 15). Insoweit trug sie das Risiko für die Richtigkeit der von ihr ermittelten Daten sowie der daraus gebildeten Reihenfolge und der Richtigkeit ihrer Auswahlentscheidungen. Dieses Risiko hat sich vorliegend jedoch nicht verwirklicht. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung der Beklagten entsprach den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten materiellen Regelungen zur Seniorität. Rechtserhebliche Fehler in deren Anwendung sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Er hat insbesondere nicht vorgebracht, dass er auch unter Berücksichtigung der Senioritätsregelungen des TV Karriere hätte ausgewählt werden müssen, sondern sich zur Begründung seines Anspruchs allein auf die Senioritätsliste vom gestützt.

32f) Aus vorstehenden Überlegungen folgt zugleich, dass die Einsprüche der PV Cockpit gegen die vorläufige Senioritätsliste vom nicht dazu führten, dass weiterhin die Senioritätsliste vom anzuwenden war. Aus diesem Grund braucht der Senat die zwischen den Parteien streitige Frage nicht zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die in § 4 Abs. 3 Satz 2 TV Karriere vorgesehene „aufschiebende Wirkung“ eines Einspruchs gegen die Senioritätsliste die Wirkungen der vorläufigen Senioritätsliste vom suspendiert.

334. Der TV Karriere ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dass hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

34a) Art. 3 Abs. 1 GG bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Die Gerichte sind darum aufgrund des Schutzauftrags der Verfassung auch verpflichtet, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden (ausführlich  - Rn. 37 mwN, BAGE 181, 331). Dabei kann eine Systemwidrigkeit ein Indiz für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sein ( - Rn. 57;  - zu C IV 3 c aa der Gründe, BVerfGE 122, 1).

35Den Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Verbände setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt, der dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist (vgl.  - Rn. 37; - 6 AZR 256/22 - Rn. 38 mwN, BAGE 181, 331).

36b) Vorliegend gilt entgegen der auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung der Revision nicht deswegen ein strengerer Prüfungsmaßstab, weil die zu überprüfenden Tarifregelungen zugleich das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 GG beeinträchtigen.

37aa) Eine strengere Bindung kann sich zwar aus neben Art. 3 Abs. 1 GG jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl.  - Rn. 31; für den Gesetzgeber  - Rn. 64 mwN, BVerfGE 151, 101).

38bb) Der Schutzbereich der Berufsfreiheit ist hier aber nicht berührt. Sie bewahrt Arbeitnehmer nicht vor jeder Regelung der Tarifvertragsparteien, die Arbeitsbedingungen beeinflussen, sondern nur vor nennenswerten Beeinträchtigungen der Berufsausübung. Ein anderes Verständnis würde Art. 12 Abs. 1 GG konturlos machen und kollidierte mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie, die das freie und autonome Aushandeln der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ohne staatliche Einflussnahme garantiert. Darum können Tarifregelungen den Schutzbereich der Berufsfreiheit allenfalls dann berühren, wenn sie deren existentiellen Kern betreffen (vgl.  - Rn. 35; ErfK/Schmidt 25. Aufl. GG Einleitung Rn. 53a). Das ist vorliegend nicht der Fall.

39c) Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Zwar knüpfen die Regelungen der Anlage 1 bei der Ermittlung der neuen Senioritätsreihenfolge für die von den Tarifvertragsparteien definierten drei Beschäftigtengruppen jeweils an unterschiedliche Anknüpfungspunkte an. Diese Gruppen werden in Bezug auf die Seniorität ungleich behandelt. Das überschreitet den Gestaltungsspielraum, der den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG bei der Gruppenbildung zusteht (vgl.  - Rn. 27), jedoch nicht.

40aa) Die Regelungen zur Förderung in § 5 TV Karriere sind wie bereits diejenigen im TV WeFö davon geprägt, dass aus Gründen der Luftverkehrssicherheit ein Wettbewerb des Cockpitpersonals um den beruflichen Aufstieg vermieden und stattdessen - für alle Beteiligten nachvollziehbar und planbar - erfahrenere Beschäftigte den Vorzug vor weniger erfahrenen Beschäftigten erhalten sollen. Um dies zu erreichen, haben die Tarifvertragsparteien auch unter der Geltung des TV Karriere grundsätzlich an dem bisherigen System, wonach sich die Seniorität nach der Betriebszugehörigkeit richtet, festgehalten. Das zeigt sich bereits darin, dass die drei Beschäftigtengruppen zueinander streng nach dem Prinzip der Betriebszugehörigkeit geordnet werden, indem Beschäftigte der Gruppe 1 immer vor Beschäftigten der Gruppe 2 und diese immer vor Beschäftigten der Gruppe 3 sortiert werden und eine Überschneidung oder Vermischung ausgeschlossen ist (§ 2 Abs. 4 der Anlage 1). Dieser Wille der Tarifvertragsparteien kommt aber auch dadurch zum Ausdruck, dass sich die Seniorität in den Beschäftigtengruppen 1 und 3 nach dem Datum des ersten kommerziellen Einsatzes bzw. dem ersten Arbeitstag laut Arbeitsvertrag (Einstellungsdatum) richtet. Die Tarifvertragsparteien gingen berechtigterweise davon aus, dass im Normalfall die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten der Berufs- (bzw. hier Flug-)Erfahrung entspricht, weil in der Regel Berufsanfänger eingestellt werden, so dass das Maß an Berufserfahrung mit der Betriebszugehörigkeit korreliert. Die Einstellung eines Piloten mit Berufserfahrung - beruhend zum Beispiel auf dessen Arbeitgeberwechsel - ist dabei nicht ausgeschlossen, aber die Ausnahme.

41Diese Annahme trifft allerdings erkennbar für die Gruppe der auf der Grundlage des TV Wachstum eingestellten Piloten (Beschäftigtengruppe 2) gerade nicht zu. Der beabsichtigte rasche Zuwachs des Cockpitpersonals innerhalb kurzer Zeit sollte sowohl durch die Einstellung routinierter, erfahrener Mitarbeiter als auch engagierten Nachwuchses erfolgen (vgl. Präambel des TV Wachstum „Erfahrungsmix“). Daran anknüpfend haben die Tarifvertragsparteien des TV Karriere berechtigterweise angenommen, dass für diese Beschäftigtengruppe die reine Beschäftigungsdauer bei der Beklagten kein angemessenes Ordnungskriterium ist, weil in dieser Gruppe die Einstellung von Piloten mit Berufserfahrung nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel darstellt. Wenn die Tarifvertragsparteien vor diesem Hintergrund bei dieser Gruppe im Unterschied zu den anderen beiden Beschäftigtengruppen zur Bildung einer Senioritätsreihenfolge statt auf die reine Betriebszugehörigkeit auf eine Kombination aus dieser sowie aus der Berufserfahrung abstellen, bewegen sie sich innerhalb des ihnen aufgrund von Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraums.

42bb) Es ist entgegen der Annahme der Revision nicht ersichtlich, dass die Bestimmungen des TV Karriere entgegen des Sinns und Zwecks von Senioritätsregelungen im Luftverkehr Wettbewerb um den beruflichen Aufstieg auslösen würden mit der Folge, dass sie zur Erreichung des angeführten Zwecks nicht geeignet wären. Unabhängig davon haben die Tarifvertragsparteien ausschließlich Sachverhalte herangezogen, die im Zeitpunkt der Bestimmung der Seniorität bereits in der Vergangenheit lagen und daher keinen Wettbewerb mehr hervorrufen konnten.

43cc) Ein Gleichheitsverstoß wird schließlich nicht durch eine Systemwidrigkeit der Senioritätsregelungen des TV Karriere indiziert. Eine solche liegt nicht deswegen vor, weil für unterschiedliche Zeiträume unterschiedliche Regelungen gelten. Das wäre nur der Fall, wenn für die Veränderung der Sortierungsgrundsätze kein sachlicher Grund gegeben wäre. Ein solcher besteht, wie dargelegt, aber aufgrund der besonderen Situation, die der Einstellung der Beschäftigten der Gruppe 2 zugrunde lag. Die Regelungen stellen sich insgesamt als kohärent dar. Vor diesem Hintergrund ist es, anders als das Landesarbeitsgericht - nicht tragend - ausführt, nicht willkürlich, sondern ausgehend vom Regelungsziel der Tarifvertragsparteien folgerichtig, dass diese für die Beschäftigtengruppe 1 am grundsätzlichen Ordnungskriterium der reinen Betriebszugehörigkeit festgehalten haben und für die Gruppe 3 zu diesem zurückgekehrt sind.

44d) Auch die für die Abgrenzung zwischen den Beschäftigtengruppen gewählten tariflichen Stichtage bzw. halten einer Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG stand.

45aa) Stichtagsregelungen sind „Typisierungen in der Zeit“. Obwohl jeder Stichtag unvermeidlich Härten mit sich bringt, sind solche Regelungen aus Gründen der Praktikabilität zur Abgrenzung der betroffenen/begünstigten Personenkreise grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist. Einen solchen Stichtag dürfen die Tarifvertragsparteien in den Grenzen des Vertrauensschutzes frei aushandeln und auch autonom bestimmen, für welche Personenkreise und ab welchem Zeitpunkt es Übergangs- oder Besitzstandsregelungen geben soll. Im Ergebnis ist bei solchen rein sachbezogenen Stichtagsregelungen lediglich eine Willkürkontrolle durchzuführen. Dies entspricht dem stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl.  - Rn. 55; - 6 AZR 146/20 - Rn. 20; - 6 AZR 449/19 - Rn. 24; - 6 AZR 59/19 - Rn. 18 mwN, BAGE 169, 190; vgl. für gesetzliche Stichtags- und andere Übergangsregelungen  ua. - Rn. 158 mwN, BVerfGE 162, 378).

46bb) Dafür, dass die Wahl des Stichtags zur Abgrenzung der Beschäftigtengruppen 1 und 2 willkürlich erfolgt ist, ist nichts ersichtlich und vom Kläger nichts vorgebracht. Die Regelung ist Teil des im TV Karriere enthaltenen tariflichen Gesamtkompromisses. Durch diesen sollte vor dem Hintergrund der Neueinstellung von ca. 300 Cockpitmitarbeitern von der ehemaligen Air Berlin, über deren Vermögen am ein Insolvenzeröffnungsantrag gestellt worden war, eine Neuordnung der Senioritätsreihenfolge durchgeführt werden. Diese Einstellungen hatten bereits vor dem Inkrafttreten des TV Wachstum am begonnen. Darum ist es nicht willkürlich, dass sich die Tarifvertragsparteien vor dem Hintergrund dieses dynamischen Prozesses auf den als Stichtag geeinigt haben. Ob es sich dabei um die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung handelt, ist nicht maßgeblich.

47cc) Der für die Abgrenzung der Beschäftigtengruppen 2 und 3 gewählte Stichtag knüpft ersichtlich an §§ 2, 4 TV Wachstum an, wonach für Einstellungen bis zum die in diesem Tarifvertrag vorgesehenen besonderen Ausschreibungs- und Auswahlverfahren sowie Eingruppierungs- und Einstufungsregelungen gelten. Nach der Prognose der Tarifvertragsparteien sollte zu diesem Stichtag die Wachstumsphase abgeschlossen sein, so dass zu der im Regelfall geltenden Reihung nach der bei der Beklagten erworbenen Betriebszugehörigkeit zurückgekehrt werden konnte. Dieser Stichtag wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt.

48e) Der von der Revision gerügte Verstoß gegen das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Rückwirkungsverbot liegt nicht vor. Insoweit unterliegen Tarifvertragsparteien bei der Änderung von Tarifnormen denselben Beschränkungen wie der Gesetzgeber, soweit Sachverhalte berührt werden, die in der Vergangenheit liegen ( - Rn. 35, BAGE 169, 163). Zum einen vermittelt die Reihung in einer Senioritätsliste für sich genommen bereits keine individuelle Rechtsposition (vgl.  - zu A 2 c bb (2) (d) der Gründe, BAGE 109, 153; soweit in der von der Revision angeführten Entscheidung des  - juris-Rn. 40, BAGE 43, 312 entschieden wurde, dass Senioritätslisten individuelle Rechtspositionen vermittelten, ging es dort lediglich um die Abgrenzung zwischen tariflichen Inhalts- und Betriebsnormen). Zum anderen sind die Senioritätsregelungen des TV Karriere ausschließlich zukunftsbezogen eingeführt worden. Bereits getroffene Auswahlentscheidungen lässt er unberührt. Die Tarifvertragsparteien sind bei einem Systemwechsel nicht verpflichtet, bloßen Erwartungen von Beschäftigten, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, Rechnung zu tragen. Ein diesbezüglich gleichwohl entwickeltes Vertrauen des Klägers ist rechtlich nicht schützenswert (vgl.  - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 109, 133;  - Rn. 23). Vielmehr ist die Möglichkeit, dass sich tarifliche Regelungen für die Zukunft verschlechtern oder anders ausgestaltet werden können, Tarifverträgen immanent ( - Rn. 35, aaO).

49II. Aus vorstehend dargelegten Gründen sind auch die jeweils hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestellten Anträge zu 1 b, c und d, die sich auf eine Förderung auf Grundlage der Stellenausschreibungen 75/21, 76/21 sowie 77/21 beziehen, unbegründet.

50III. Die nur für den Fall des Obsiegens gestellten Anträge zu 2. und 3. fallen mangels Bedingungseintritt nicht zur Entscheidung an.

51IV. Die für den Fall des Unterliegens gestellten Anträge zu 4. und 5. sind jedenfalls unbegründet. Da der Kläger - wie ausgeführt - nicht zu befördern war, stehen ihm auch die mit diesen Anträgen verfolgten, einen Anspruch auf Förderung voraussetzenden Zahlungsansprüche nicht zu.

52V. Der Eventualantrag zu 6. ist unbegründet. Die Beklagte hat die Anwendung einer auf Grundlage des TV Karriere erstellten Senioritätsliste nicht zu unterlassen. Der TV Karriere ist aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel im Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Seine Regelungen sind - wie ausgeführt - wirksam und beeinträchtigen den Kläger nicht in unzulässiger Weise. Damit ist für den Kläger die nach den Vorgaben des TV Karriere erstellte, jeweils aktuelle Senioritätsliste maßgeblich.

53VI. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch, aufgrund der nächsten innerbetrieblichen Stellenausschreibung für ein Upgrading vom First Officer zum Kapitän A320 berücksichtigt und ausgebildet zu werden (Hilfsantrag zu 7.). Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht behauptet, dass er bei einer solchen Stellenausschreibung auf Grundlage der derzeit gültigen Senioritätsliste nach dem TV Karriere auszuwählen wäre. Unabhängig davon ist offen, wann die Beklagte die nächste Kapitänsstelle A320 ausschreibt, welche Listenposition der Kläger zu diesem Zeitpunkt innehat und ob er die von der Beklagten dann noch festzulegenden weiteren Anforderungen wie zum Beispiel Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses oder Mindestflugstunden erfüllt.

54VII. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:191224.U.6AZR131.23.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-87736