Stromsteuer: Strom zur Stromerzeugung in einer Müllverbrennungsanlage
Leitsatz
1. Entspricht die elektronische Übermittlung einer Klage nicht der Form des § 52a Abs. 3, 4 FGO, ist die Klage grundsätzlich
unzulässig. Wenn aber die beigefügte Prozessvollmacht konkret formuliert und qualifiziert elektronisch signiert ist, kann
gleichwohl feststehen, dass es sich nicht nur um den Entwurf einer Klage handelt (in Fortführung der BFH-Rechtsprechung zum
Unterschriftserfordernis bei analog erhobenen Klagen, Beschluss vom , VI B 40/09, Rn. 12 m.w.N.).
2. Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG kann grundsätzlich auch für den Betrieb einer Müllverbrennungsanlage
in Anspruch genommen werden, in der Strom erzeugt wird (vgl. VSt; 4 K
1192/22 VSt, beide in juris). Dabei ist nicht auf eine Zuordnung nach dem unternehmerischen Hauptzweck (hier der Müllverbrennung)
ähnlich einer Prüfung nach § 15 Abs. 4 StromStV abzustellen.
3. Zur Frage begünstigungsfähiger Prozesse. Verbrennt ein Wirtschaftsbeteiligter in Zeiträumen des Turbinenstillstands nur
deshalb weiter Müll, um seinen Stoffstrom aufrechtzuerhalten, dient dies nicht der Aufrechterhaltung der Stromerzeugungsfähigkeit,
sondern ausschließlich dem Betriebszweck der Müllverbrennung.
4. Der erkennende Senat wendet die höchstrichterliche Kuppelprodukte-Rechtsprechung auch auf die Steuerbefreiung nach Art.
14 Abs. 1 lit. a) RL 2003/96/EG an.
Fundstelle(n): GAAAJ-87586
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 03.12.2024 - 4 K 90/22
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