Anteilsübertragungsgewinn als Arbeitslohn eines Geschäftsführers bei bedingtem Mindest-Fortbestand der Geschäftsführungstätigkeit
Leitsatz
1) Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 EStG und solchen aus der Veräußerung von
Anteilen aus Kapitalgesellschaften i.S. des § 17 EStG ist unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.
2) Die subjektiven Einschätzungen der Beteiligten sind dabei unerheblich.
3) Für die Annahme von Arbeitslohn spricht, wenn der Verbleib eines Anteilsübertragungsgewinns rechtlich und tatsächlich an
die weitere Ausübung der Geschäftsführertätigkeit geknüpft ist.
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