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BFH Urteil v. - VII R 33/87 BStBl 1989 II S. 1004

Gesetze: AO (1977) § 226 Abs. 4BGB §§ 387 ff., 398 ff.FVG § 17 Abs. 2 S. 3, 4GG Art. 108

Leitsatz

Für den Zeitraum vom bis zum bestimmt sich die für die Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen auf seiten des Fiskus allein nach der Verwaltungshoheit. Die (fehlende) Gegenseitigkeit in diesem Sinne kann nicht durch Abtretung von Steueransprüchen zwischen verschiedenen Hoheitsträgern herbeigeführt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 1004
BFH/NV 1989 S. 49 Nr. 12
BFHE S. 120 Nr. 158,
OAAAA-97783

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BFH, Urteil v. 05.09.1989 - VII R 33/87

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