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BFH Urteil v. - VII R 61/87 BStBl 1989 II S. 979

Gesetze: AO (1977) §§ 69, 191FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3

Leitsatz

1. Der Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts muß ein klares und vollständiges Bild des Streitstoffes enthalten. Fehlt es daran, so hat das Revisionsgericht diesen Mangel ohne ausdrückliche Rüge zu berücksichtigen.

2. Die Höhe des Haftungsanspruchs steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Finanzbehörde. Auch wenn der Haftungsanspruch außergewöhnlich hoch ist, braucht die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung im Regelfall keine Erwägungen darüber anzustellen, ob diese Höhe dem Grad des Verschuldens entspricht.

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 979
BB 1990 S. 343
BFH/NV 1989 S. 45 Nr. 11
BFHE S. 13 Nr. 158,
FAAAA-97773

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BFH, Urteil v. 05.09.1989 - VII R 61/87

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