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Einkommensteuer | u.a. Verfassungsmäßigkeit des § 15b Abs. 1 EStG (BFH)
Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung nach § 15b EStG
verstößt auch im Fall sog. definitiver Verluste nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Personengesellschaft,
erfasst § 15b Abs. 1 EStG auf der Rechtsfolgenseite auch den
Sonderbetriebsverlust des Mitunternehmers (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt (§ 15b Abs. 1 Satz 2 EStG). Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Gru...