Ein Bürogebäude verbleibt i. S. des § 4 b Abs. 2 Nr. 3 InvZulG (1982) nicht mindestens drei Jahre lang in einem Betrieb (Betriebsstätte), wenn es an eine von der Steuer befreite Körperschaft zu gemeinnützigen Zwecken vermietet wird. Eine Investitionszulage nach § 4 b InvZulG (1982) (Beschäftigungszulage) ist auch insoweit zu versagen, als das Gebäude im übrigen durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft oder einen anderen Gewerbebetrieb genutzt wird; einer Aufteilung des Gebäudes in gesonderte Wirtschaftsgüter steht die - aus der Sicht des Vermieters (Investors) - einheitliche Nutzung zu Bürozwecken entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 903 BFH/NV 1989 S. 43 Nr. 10 BFHE S. 472 Nr. 157, EAAAA-97769
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