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BFH Urteil v. - III R 29/88 BStBl 1989 II S. 903

Gesetze: InvZulG (1982) § 4b

Leitsatz

Ein Bürogebäude verbleibt i. S. des § 4 b Abs. 2 Nr. 3 InvZulG (1982) nicht mindestens drei Jahre lang in einem Betrieb (Betriebsstätte), wenn es an eine von der Steuer befreite Körperschaft zu gemeinnützigen Zwecken vermietet wird. Eine Investitionszulage nach § 4 b InvZulG (1982) (Beschäftigungszulage) ist auch insoweit zu versagen, als das Gebäude im übrigen durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft oder einen anderen Gewerbebetrieb genutzt wird; einer Aufteilung des Gebäudes in gesonderte Wirtschaftsgüter steht die - aus der Sicht des Vermieters (Investors) - einheitliche Nutzung zu Bürozwecken entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:






Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 903
BFH/NV 1989 S. 43 Nr. 10
BFHE S. 472 Nr. 157,
EAAAA-97769

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BFH, Urteil v. 14.07.1989 - III R 29/88

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