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BFH Urteil v. - III R 258/83 BStBl 1989 II S. 1009

Gesetze: EStG (1979) § 33a Abs. 1, 2

Leitsatz

Leistet ein Steuerpflichtiger an mehrere, in einem gemeinsamen Haushalt lebende und gleichrangig unterhaltsberechtigte Personen einheitlich Unterhaltsbeträge, so sind diese auf die Unterhaltsempfänger gleichmäßig nach Köpfen aufzuteilen. Voraussetzung ist dabei, daß die Unterhaltsempfänger nicht andere eigene Einkünfte oder Bezüge haben, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind (Anschluß an , BFHE 136, 213, BStBl II 1982, 776).

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 1009
BFH/NV 1989 S. 43 Nr. 10
BFHE S. 422 Nr. 157,
WAAAA-97763

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BFH, Urteil v. 30.06.1989 - III R 258/83

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