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Verfahrensrecht | Aussetzung der Vollziehung; Drohen der Vollstreckung (FG)
Eine Vollstreckung droht, wenn die Finanzbehörde mit der Vollstreckung begonnen hat oder sie jedenfalls aus Sicht eines objektiven Beobachters unmittelbar bevorsteht. Die Übersendung der automatisierten Vollstreckungsankündigung durch das für die Besteuerung der Antragstellerin zuständige Finanzamt genügt diesen Anforderungen. Die Regelungen über die Realteilung finden sowohl bei Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens („echte Realteilung“) als auch dann Anwendung, wenn (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft ausscheidet („unechte Realteilung“). Bei summarischer Prüfung erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der ...