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Verfahrensrecht | Anbringung des Einspruchs bei einer anderen Behörde; ordnungsgemäßer Geschäftsgang bei Weiterleitung eines erkennbar fristgebundenen Schriftsatzes (FG)
Aus § 357 Abs. 2 Satz 4 AO folgt, dass der Einspruch auch bei einer beliebigen Behörde angebracht werden kann, auch wenn es sich nicht um eine Finanzbehörde handelt. Für die Wahrung der Einspruchsfrist (§ 355 AO) kommt es aber darauf an, dass der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist an eine Einlegungsbehörde übermittelt wird. Die Norm will lediglich klarstellen, dass die Anbringung bei einer unzuständigen Behörde nicht per se zur Unwirksamkeit des Einspruchs führt. Die falsche Adressierung eines Schreibens durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe entschuldigt eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht. Ist bei Versendung durch Telefax die Faxnummer des Adressaten in dem verwendeten Faxgerät gespeichert und gibt das Gerät – bauartbedingt – auf dem Faxprotokoll nicht mehr die verwendete...