Gründe
1I. Der 1967 geborene Kläger begehrt in der Hauptsache die Anerkennung der Zeiten vom bis zum , vom bis zum und vom bis zum als Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (; ). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die streitbefangenen Krankheitszeiten hätten insbesondere keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen. Ihr Abstand zu den vom Kläger zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten sei jeweils deutlich größer als ein Monat und der erforderliche zeitliche Zusammenhang lasse sich auch nicht durch Überbrückungstatbestände herstellen. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, die aus § 58 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI abgeleiteten Anforderungen an eine "Unterbrechung" weiter abzusenken.
2Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom begründet hat. Er beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
3II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) wird nicht hinreichend dargelegt.
4Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist daher eine Rechtsfrage zu formulieren und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzuzeigen (stRspr; zB - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
6Offenbleiben kann, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit des § 58 Abs 2 SGB VI oder einer anderen revisiblen (Bundes-)Norm mit höherrangigem Recht formuliert hat, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis - juris RdNr 15; - juris RdNr 5, jeweils mwN). § 58 Abs 1 Satz 2 SGB VI hat keine Nr 2; die offensichtlich gemeinten Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit sind in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI geregelt.
7Ungeachtet dessen ist schon die Klärungsbedürftigkeit der skizzierten Fragestellung nicht ausreichend dargetan. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr; zB - juris RdNr 17; - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 - juris RdNr 7). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet wurde (stRspr; zB - juris RdNr 6; - juris RdNr 9). Leitet eine Beschwerde einen Revisionszulassungsgrund aus einer Verletzung von Normen des Grundgesetzes ab, muss sie zudem unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; zB - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14 - juris RdNr 3; - juris RdNr 11). Daran richtet der Kläger sein Vorbringen nicht aus.
8Ihm geht es letztlich um eine (weitere) Klärung der Frage, wann eine Beschäftigung unterbrochen ist iS des § 58 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI. Er setzt sich jedoch nicht genügend mit der einschlägigen, auch vom LSG angeführten Rechtsprechung des BSG auseinander, nach der eine solche Unterbrechung grundsätzlich (nur) anzunehmen ist, wenn zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung und der Anrechnungszeit eine Lücke von einem vollen Kalendermonat oder mehr besteht, und bei einer größeren zeitlichen Lücke der erforderliche zeitliche Zusammenhang durch Überbrückungstatbestände für einen Zeitraum gewahrt wird, der in der Regel sechs Monate nicht überschreiten darf (stRspr; vgl grundlegend - SozR 3-2600 § 58 Nr 7 S 38 f - juris RdNr 13; nachfolgend zB - juris RdNr 10 mwN). Soweit der Kläger eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten geltend macht, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung arbeitsunfähig werden, fehlen zudem Ausführungen zur Rechtsprechung des BVerfG zum allgemeinen Gleichheitssatz (vgl zu den Grenzen, die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz für den Gesetzgeber ergeben, zB ua - BVerfGE 162, 378 - juris RdNr 155 f mwN). Die Beschwerde zeigt schon deswegen nicht hinreichend auf, inwiefern der Gesetzgeber mit der Regelung in § 58 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum sachwidrig überschritten haben könnte.
9Soweit in der Beschwerdebegründung Ausführungen des Klägers wörtlich wiedergegeben werden, liegt zudem keine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 3 SGG) vor. Hierfür ist der Streitstoff vom Prozessbevollmächtigten durchzusehen und zu gliedern (vgl zu dieser Anforderung zB - juris RdNr 8; - juris RdNr 5; - juris RdNr 9).
10Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:070125BB5R14524B0
Fundstelle(n):
JAAAJ-86869