Instanzenzug: Az: 14 U 82/23vorgehend Az: 7 O 177/21
Gründe
1I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (, NJW 2021, 3191 Rn. 10).
2II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 36.857,08 € festzusetzen.
3Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch den Auftrag an den Rechtsanwalt bestimmt. Nach den unstreitigen Angaben des Klägervertreters umfasste sein Auftrag die uneingeschränkte Prüfung des Berufungsurteils. Damit betraf die Beauftragung des Klägervertreters im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch die dort nicht mehr weiterverfolgten Klageanträge zu 1b) und 2c).
4Im Einzelnen ergeben sich für die im Berufungsurteil wiedergegebenen Anträge folgende Teilstreitwerte:
5III. 1. Der Teilstreitwert für den Klageantrag zu 1b) errechnet sich aus den Zeiträumen, für die Verzugszinsen gefordert werden, dem damals geltenden Basiszinssatz von 0,88% und der der Zinsforderung jeweils zugrunde liegenden Hauptforderung.
62. Der Teilstreitwert für den Klageantrag zu 3) - gerichtet auf die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden wegen des fehlenden Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit der billigeren Wohnung - ist mit 6.720 € zu beziffern. Da in dem Zahlungsantrag zu 1a) bereits bezifferte Schäden für alle übrigen denkbaren Folgeschäden aus der nach Ansicht des Klägers ungerechtfertigten Kündigung enthalten sind, verbleibt als dem Feststellungsantrag unterfallender weiterer Schaden allenfalls die nunmehr um 200 €/Monat teurere Kaltmiete. Ausgehend von § 9 Satz 1 ZPO ergibt sich hieraus der vorgenannte Betrag (200 €/Monat x 42 Monate x 0,8 = 6.720 €).
Dr. Bommel
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:270225BIVZR71.24.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-86851