Die Beklagte ist Inhaberin des u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache erteilten europäischen Patents 2 069 099 (im Folgenden: Streitpatent). Das am 11. September 2007 angemeldete Streitpatent, dessen Erteilung am 20. Juli 2011 veröffentlicht worden ist, trägt die Bezeichnung „VORRICHTUNG UND VERFAHREN ZUR MATERIALVERARBEITUNG UNTER VERWENDUNG EINES TRANSPARENTEN KONTAKTELEMENTS“. Es nimmt die Priorität der deutschen Anmeldung DE 10 2006 046 370 vom 29. September 2006 in Anspruch und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2007 007 735 geführt.
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