Jahresabschluss der kleinen Kapitalgesellschaften
4. Aufl. 2025
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6 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung
6.1 Bedeutung und Herkunft
Jeder bilanzierungspflichtige Kaufmann unterliegt drei grundsätzlichen Rechnungslegungspflichten:
Buchführungspflicht (§ 238 Abs. 1 HGB),
Inventaraufstellungspflicht (§ 240 Abs. 1 HGB) und
Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 HGB).
Bei der Erfüllung dieser drei Pflichten sind jeweils die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung (GoB) zu beachten:
Der Kaufmann hat in seinen Büchern „seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen“ (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Das Verfahren der Inventur „muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen“ (§ 241 Abs. 1 Satz 2 HGB).
„Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen“ (§ 243 Abs. 1 HGB).
Darüber hinaus verlangt das Maßgeblichkeitsprinzip den Ausweis des steuerlichen Betriebsvermögens nach den GoB (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sowohl das HGB als auch das EStG verlangen also die Beachtung der GoB, definieren diese aber nicht. Es handelt sich bei den GoB um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind solche, deren Inhalt sich nicht durch einen festumrissenen Tatbestand erschließen lässt. Sie kommen im Bilanzrecht häufig vor, etw...