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Grunderwerbsteuer | Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei noch zu errichtenden Gebäuden II (BFH)
Vergütungen für nachträglich
vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit einem noch zu
errichtenden Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9
Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft
vorliegt. Dies gilt nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Erwerber des
Grundstücks zur Übernahme dieser Kosten bereits im Grundstückskaufvertrag
verpflichtet hat (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, § 8 Abs. 1 GrEStG. Als Gegenleistung gelten bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG gehören auch solche Leistungen zur Gegenlei...