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Grunderwerbsteuer | Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen bei noch zu errichtenden Gebäuden I (BFH)
Vergütungen für nachträglich
vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit einem noch zu
errichtenden Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach
§ 9 Abs.
2 Nr. 1 GrEStG, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem
Erwerbsgeschäft vorliegt. Die Steuer ist in einem selbständigen Bescheid
festzusetzen (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, § 8 Abs. 1 GrEStG. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG gehören auch solche Leistungen zur Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die nachträglich mit dem Bauträger getroffene Verein...