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BFH Urteil v. - IV R 196/85 BStBl 1989 II S. 614

Gesetze: AO (1977) § 163 Abs. 1 S. 1EStG § 1 Abs. 1 S. 1EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG § 33 Abs. 1

Leitsatz

1. Wer in der zum Bundesgebiet gehörenden Exklave Büsingen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig.

2. Die Mehrbelastungen, die den Bewohnern Büsingens durch erhöhte Lebenshaltungskosten entstehen, können weder als "dauernde Lasten" im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG noch als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG, sondern - gegebenenfalls - nur durch Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 AO (1977) berücksichtigt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 614
BFH/NV 1989 S. 29 Nr. 7
BFHE S. 489 Nr. 156,
BAAAA-97718

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BFH, Urteil v. 13.04.1989 - IV R 196/85

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