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BFH Urteil v. - V B 153/88 BStBl 1989 II S. 539

Gesetze: AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 1AO (1977) §§ 169, 174 Abs. 4, 5FGO § 60 Abs. 3UStG (1973/1980) § 2 Abs. 1UStG (1973/1980) § 15 Abs. 1

Leitsatz

Zu dem Rechtsstreit des leistenden Unternehmers ist der Leistungsempfänger, der die gesondert ausgewiesene Steuer für die an sein Unternehmen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen als Vorsteuerbeträge abgezogen hat, gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO (1977) auf Antrag des FA von dem FG beizuladen, wenn die Unternehmereigenschaft des Leistenden in Frage steht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 539
BFH/NV 1989 S. 29 Nr. 7
BFHE S. 389 Nr. 156,
TAAAA-97712

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BFH, Urteil v. 20.04.1989 - V B 153/88

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