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OLG 14.06.2024 6 U 17/24 e, NWB 10/2025 S. 624

Unterlassung | Bewertung eines Berufsträgers im Internet

Die Aussage in einer im Internet veröffentlichten Bewertung, eine Rechtsanwaltskanzlei könne nicht weiterempfohlen werden, was allein an dem nicht besonders fähigen Rechtsanwalt X liege, ist als zulässige Meinungsäußerung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellt weder eine unwahre Tatsachenbehauptung noch eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik dar.

Anmerkung:

Nach Ansicht des Gerichts ist die von einem ehemaligen Mandanten einer Kanzlei verfasste Bewertung – beginnend mit der symbolischen Sternebewertung bis zum Anschluss des Textteils – eine einheitliche, grds. nicht in Einzelteile aufspaltbare Meinungsäußerung. Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen und die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, werden insgesamt als Meinung v...

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