1. Fließt einem Leistungsberechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Monats in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgelt zu, so ist auch das weitere Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate gesondert zu bereinigen (Anschluss an ).
2. Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Stadträtin ist insgesamt im Monat des Zuflusses (hier: quartalsweise Fälligkeit nach der kommunalen Satzung) als Einkommen anzurechnen. Die Bereinigung hat mit den Freibeträgen für diesen Monat zu erfolgen (§ 11b Abs 2 Satz 3 SGB II in der Fassung bis ).
3. Treffen Aufwandsentschädigung und Einnahmen aus einem Mini-Job in einem Monat zusammen, ist der erhöhte Freibetrag (hier: 200 €) abzusetzen (Anschluss an ).
Fundstelle(n): LAAAJ-86488
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.12.2024 - L 5 AS 79/23
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