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BFH 01.10.2024 VIII B 121/23 (AdV), StuB 5/2025 S. 200

Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für einen AdV-Antrag im vorläufigen Insolvenzverfahren

(1) Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) entfällt, wenn das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wird, eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners untersagt oder eingestellt ist und dieser nicht mehr über unbewegliches Vermögen verfügt (Anschluss an , NWB ZAAAE-19918, BFH/NV 2012 S. 2013). (2) Entfällt das Rechtsschutzbedürfnis aus diesem Grund während eines Beschwerdeverfahrens gegen einen die AdV ablehnenden Beschluss des FG, ist der Beschluss mit der Maßgabe zu ändern, dass der AdV-Antrag als unzulässig abgelehnt wird (Bezug: § 69 Abs. 3, § 69 Abs. 6, § 128 Abs. 1 FGO; § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 38, § 87 InsO).

Praxishinweise

Die Vorinstanz (

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