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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 382/21

Gesetze: EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. k, EStG § 3 Nr. 2 Buchst. e, EStG § 3 Nr. 1 Buchst. a, DBA CHE 1978 Art. 15a

eines Nichtberufsunfalls eines Grenzgängers in der Schweiz bezahltes Taggeld

Progressionsvorbehalt

Leitsatz

1. Das dem Kläger – einem Grenzgänger zur Schweiz – anlässlich eines nicht auf dem Arbeitsweg erlittenen Nichtberufsunfalls von der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) gezahlte Unfalltaggeld ist eine mit dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG vergleichbare Leistung.

2. Das Unfalltaggeld der Suva unterfällt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG. Es ist eine mit dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG vergleichbare Leistung einer inländischen öffentlichen Kasse.

Fundstelle(n):
MAAAJ-86372

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.09.2024 - 14 K 382/21

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