Suchen
BGH Beschluss v. - 5 StR 19/25

Instanzenzug: LG Berlin I Az: 525 KLs 4/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen 18 Fällen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.300 Euro angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2Die Einziehungsanordnung muss in Höhe von 1.730,50 Euro entfallen und reduziert sich damit auf 12.569,50 Euro. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

Die gegen den Angeklagten angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen kann nur in Höhe von 12.569,50 Euro bestehen bleiben. Das Landgericht hat nämlich nicht erkennbar berücksichtigt, dass bei dem Angeklagten am Tag seiner Festnahme ein Betrag von 1.730,50 Euro sichergestellt worden war, mit dem er Schulden aus einer früheren Kokain-Lieferung hatte bezahlen wollen (UA S. 9). Das legt mit Blick auf das Geschäftsmodell von sich regelmäßig überschneidenden Lieferungs- und Bezahlvorgängen (UA S. 8) nahe, dass das Bargeld seinerseits Tatertrag vorangegangener Handelsgeschäfte war. Dann aber wäre der sichergestellte Betrag, mit dessen außergerichtlichen Einziehung der Angeklagte sich einverstanden erklärt hat (UA S. 15), zur Vermeidung einer doppelten Belastung des Angeklagten von dem zum Fall 19 festgestellten Tatertrag in Höhe von 9.000 Euro (UA S. 9) abzuziehen gewesen (vgl. , Rn. 15). Der Senat wird dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen können.

3Dem schließt sich der Senat an. Auswirkungen auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO ergeben sich nicht, da bei diesem lediglich die Einziehung des Wertes erlangten Tatlohns in Höhe von 1.500 Euro angeordnet wurde, der aufgezeigte Rechtsfehler also bei ihm nicht vorliegt. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit deren gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener                         Mosbacher                         Köhler

                Resch                             von Häfen

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:120225B5STR19.25.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-86345