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Neue (günstigere) Entscheidungen zu nachträglichen Betriebsausgaben bei PV-Anlagen
Mit dem JStG 2022 wurde durch § 3 Nr. 72 EStG mit Wirkung zum eine ertragsteuerliche Befreiung für bestimmte PV-Anlagen eingeführt. Dadurch sollten u. a. bürokratische Hürden wegfallen, die sich oftmals einige Jahre nach Installation der Anlage aufgrund eines Nachweises der Gewinnerzielungsabsicht gegenüber dem Finanzamt ergäben. Die regelmäßig aus der Steuerbefreiung resultierende Nichtberücksichtigung von sog. nachlaufenden Betriebsausgaben, welche wirtschaftlich Jahre betreffen, bevor die Befreiung in Kraft war, die sich aber aufgrund des Abflussprinzips des § 11 EStG erst in einem späteren Zeitraum auswirken, beschäftigt nunmehr die Finanzgerichte.
und
Zunächst hatte das FG Nürnberg einen Betriebsausgabenabzug in
2022 bezüglich gezahlter Umsatzsteuer für 2021 verneint, weil für die nach
§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG steuerfreien PV-Anlagen bei Erzielung
gewerblicher Einkünfte ab 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln sei (§ 3
Nr. 72 Satz 2 EStG). Dem Gewinnermittlungsverbot folge auch ein
Betriebsausgabenabzugsverbot (, NWB CAAAJ-77367; dazu Seifert, NWB 44/2024
S. 3052).
Im Anschluss daran entschied dagegen das FG
Münster,...
BStBl 2023 I S. 1494