1. Eine falsche Auskunft über die geltenden Hinzuverdienstgrenzen in einer Rentenauskunft nach § 109 SGB VI aF stellt auch ohne konkrete Nachfrage des Versicherten und ohne Anlass zu einer Spontanberatung eine Pflichtverletzung dar, die einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösen kann.
2. Der durch eine falsche Auskunft des Rentenversicherungsträgers verursachte Nachteil des Versicherten liegt bereits in der Beeinträchtigung seiner freien Entscheidungsmöglichkeiten über Beginn und Ausgestaltung seines Renteneintritts. Ob ein früherer, aber mit (höheren) Abschlägen verbundener Renteneintritt wirtschaftlich günstiger wäre, ist nicht erheblich, zumal dies individuell kaum festzustellen ist.
Fundstelle(n): CAAAJ-86037
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.01.2025 - L 9 R 1412/23
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